BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 240 /14 vom 3. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 3. Juli 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hagen vom 27. Februar 2014 im Schuldspruch d a- hin geändert, dass der Angeklagte a) im Fall II. 2. a d er Urteilsgründe des Besitzes von B etä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, b) in den Fällen II. 2. b, c und d jeweils der unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei 1 - 3 - Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge, zu einer Gesamtfrei he itsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verle tzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Soweit das Landgericht den A n geklagten in den Fällen II. 2 . b, c und d jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge keinen de n Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts i n seiner Antragsschrift vom 30. Mai 2014 Bezug g e- nommen. II. 1. Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs - mitteln in nic ht geringer Menge in vier Fällen hält jedoch rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. a) Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm , wie im vorliegenden Fall festgestellt, Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 2 3 4 - 4 - 4 StR 272/12, NStZ - RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Fe bruar 2014 3 StR 447/13, NStZ - RR 2014, 111 , jeweils mwN). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Tran s- port hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An - und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteil igt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu e r- zielenden G ewinn erhalten soll (BGH, jeweils aaO). b) Gemessen daran hätte das Landgericht den Angeklagten in allen v ier Fällen lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen dürfen. Nach den Urteilsfeststellungen war er ausschließlich als Kurier tätig; sein Tatbeitrag beschränkte sich auf den Tran s- port der jeweiligen Betäubungsmittel , in einem Fall transportierte er auch Kau f- geld . Auf die Menge des transportierten Rauschgifts hatte er ebenso wenig Ei n- fluss wie auf den Weiterverkauf. Sein finanzielles Interesse erschöpfte sich neben der Erstattung seiner Aufwendunge n in dem Erhalt des zuvor verei n- barten Kurierlohns. 2. a) Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen Han - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. a der Urteilsgründe lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbe stand des Besitzes von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit täte r- schaft lichem Besitz derselben gemäß § 52 StGB in Tateinheit steht (BGH, B e- schluss vom 4. Februar 2014 aaO). b) § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte 5 6 7 - 5 - verteidigen können. Es ist auch auszuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststel lungen treffen kann, die die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragen könnten. 3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat der Strafausspruch B e- stand. Auch für den geänderten Schuldspruch bestimmen s ich in allen vier Fä l- len die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendenden Strafrahmen weiter nach den vom Landgericht herangezoge nen Vorschriften, mithin nach § 29a Abs. 2 BtMG (Fall II. 2. a der Urteilsgründe) und nach § 30 Abs. 2 BtMG (Fä l- le II. 2. b, c u nd d der Urteilsgründe). Die Strafkammer hat in sämtlichen Fällen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sei n Tatbeitrag jeweils eine Nähe zu Beihilfehandlungen aufweist (UA 42) und da ss die Betäubungsmittel im Fall II. 2 . d si chergestellt werden konnten (UA 43). Erheblich strafschärfend hat das Landgericht demgegenüber die jeweilige Menge sowie die Wirkstoff - gehalte der Betäubungsmittel und die damit in allen vier Fällen einhergehende erhebliche Überschreitung des Grenzwertes zur ni cht geringen Me nge gewertet (UA 43). Diese Erwägungen haben auch nach der Änderung des Schul d- spruchs Bestand. Auch angesichts der sehr maßvollen Strafen kann der Senat daher mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf geringere Einzelstrafen und eine geri n- gere Gesamtstrafe erkannt hätte. 8 9 - 6 - III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der g e- ringfügige Erfolg rechtfertigt kein anderes Ergebnis (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Ciern iak Franke Mutzbauer Quentin 10
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