ECLI:DE:BGH:2018:181218B4STR240.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 240 / 1 8 vom 18. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 7. Februar 2018 dahin abgeändert, dass der Angeklagte des ba ndenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist. Die für die Fälle II. 3 und II. 5 verhängten Einze l- strafen entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Koste n des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hier g e- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung mater i- ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es un begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme von zehn selbstständigen Taten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr sind die Fälle II. 2 und II. 3 infolge einer B e- wertungseinhe it zu einer Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden; Gleiches gilt im Verhältnis der Fälle II. 4 und II. 5 zueinander. Nach den Grundsätzen der Bewertungeinheit sind sämtliche Betätigu n- gen, die sich au f den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betä u- bungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weite r- verkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungs - ge schäfte gehören als unselb st ständige Teilakte zu dieser Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2013 5 StR 255/13, NStZ - RR 2013, 347, 348; vom 9. Ma i 2012 4 StR 67/12, NStZ - RR 2012, 279; vom 11. Januar 2012 5 StR 445/11, NStZ - RR 2012, 121). Zwar ist eine solche Bewertungseinheit nur dann in Betracht zu ziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dies nahelegen (vgl. BGH, Urte i- le vom 24. März 1999 3 StR 636/98, NStZ - RR 1999, 218, 219; vom 10. Juni 1997 1 StR 146/97, NStZ - RR 1997, 344 ; Beschluss vom 28. April 2015 3 StR 61/15, NStZ - RR 2015, 313 ); auch der Zweifelsgrundsatz gebietet die Annahme einer Bewertungseinheit nicht (vgl. BGH , Urteile vom 16. Novem - ber 2005 2 StR 296/05, NStZ - RR 2006, 55; vom 26. Februar 1997 3 StR 586/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12 ; vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 ; Beschluss vom 6. Ok tober 1995 3 StR 346/95, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 6). Hier liegen aber 2 3 4 - 4 - solche hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte sowohl im Hinblick auf die Fälle II. 2 und II. 3 als auch bezüglich der Fälle II. 4 und II. 5 vor. a) Mit Blick auf die Fälle II. 2 (Transport von min destens 950 Gramm M a- rihuana von einer Bunkerwohnung zu einer zum Vertrieb der Betäubungsmittel genutzten Gaststätte durch den Angeklagten am 20. Juni 2017) und II. 3 (e r- ne u ter Transport von mindestens 950 Gramm Marihuana von der Wohnung zur Gaststätte durc h den Angeklagten am 21. Juni 2017) spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den festgestellten Handlungen dafür, dass die beiden Marihuanamengen von jeweils mindestens 950 Gramm aus einem einheitlichen Vorrat stammten. Hierfür spricht zude m der Umstand, dass dem Angeklagten in sämtlichen Fällen, in denen das Landgericht Feststellungen zu seiner Belieferung mit Marihuana treffen konnte, größere Mengen dieses B e- täubungsm ittels nämlich jeweils mindestens 1,9 Kilogramm geliefert wu r- den. b ) Auch im Hinblick auf die Fälle II. 4 (Belieferung des Angeklagten mit Mari huana am 22. Juni 2017 und Transport einer Teilmenge hiervon durch ihn zur Gaststätte am 23. Juni 2017) und II. 5 (zwei weitere Marihuanatransporte durch den Angeklagten von der Bu nkerwohnung zur Gaststätte am 24. Juni 2017 und 26. Juni 2017) liegen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Bewertungseinheit zwischen den diesen Fällen zu Grunde liegenden Handlu n- gen vor. D afür, dass auch die am 24. Juni 2017 und 26. Juni 2017 tran sportie r- ten Marihuanamengen aus der Lieferung vom 22. Juni 2017 oder einer zum Verkauf vorrätig gehaltenen Gesamtmenge stammen, spricht neben dem auch hier gegebenen engen zeitlichen Zusammenhang maßgeblich, dass das Landgericht keine weitere Belieferu ng des Angeklagten mit Marihuana in di e- 5 6 - 5 - sem Zeitraum, aus welcher die am 24. Juni 2017 und 26. Juni 2017 transpo r- tie r ten Mengen stammen könnten, festzustellen vermochte. 2. Infolge der Bewertungseinheit zwischen den Fällen II. 2 und II. 3 einer - seits und den Fällen II. 4 und II. 5 andererseits entfällt die Verurteilung des A n- geklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. 3 und II. 5 der Urteilsgründe . Der Senat ändert den Schuldspruch entspre che nd ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhe bung der für die Fälle II. 3 u nd II. 5 ve r- hängten Einzelstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (Fall II. 3) sowie von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall II. 5) nach sich. 3. Auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat dies keinen Ei n- fluss. Im Hinblick auf den durch das te ilweise Zusammenfassen zu einer Tat unveränderten Unrechtsgehalt sowie die verbleibenden Einzelstrafen (dreimal fünf Jahre und drei Monate sowie fünfmal fünf Jahre und sechs Monate) schließt der Senat aus, dass das Land gericht, hätte es in den Fällen II. 2 und II. 3 einerseits sowie in den Fällen II. 4 und II. 5 andererseits jeweils eine B e- wertungseinheit angenommen, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und neun Monaten verhängt hätte. 7 8 - 6 - 4. Der nur geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtf ertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Rechtsm ittelverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Bartel 9
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