BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 24/04 vom10. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Arnsberg vom 16. September 2003 imMaßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung undschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Ferner hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogenund bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubniserteilt werden darf.1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet - 3 -im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund derRevisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hinge-gen keinen Bestand.Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich durchsein Verhalten, insbesondere durch den Einsatz seines PKWs und des Fahr-zeugs seiner damaligen Freundin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-zeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Der Umstand, daß er dieFahrzeuge gezielt zur Durchführung der Straftaten eingesetzt habe, indiziereim Hinblick auf das Gewicht der Taten und die Bedeutung des Einsatzes derKraftfahrzeuge bei den Überfällen bereits für sich genommen seine charakterli-che Unzuverlässigkeit und damit seine Ungeeignetheit.Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Zutreffend ist zwarder rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nichtnur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigenstrafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit demFühren eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelndeEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehungeiner der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründetjedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung vonStraftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterli-che Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt dieRechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Ent- - 4 -scheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl.BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Okto-ber 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und 5. November 2002 4 StR406/02 = NZV 2003, 199). Dieser Anforderung genügt die pauschale Würdi-gung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des§ 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, und zwar ungeachtet der weiteren(streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicher-heit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu denAnfragebeschluß des Senats vom 16. September 2003 4 StR 85/03 = DAR2003, 563 sowie BGH, Beschluß vom 26. September 2003 2 StR 161/03 =NStZ 2004, 144).Dem steht nicht die vom Landgericht herangezogene Entscheidung desBundesgerichtshofes (Beschluß vom 14. Mai 2003 1 StR 113/03, abgedrucktin NStZ 2003, 658) entgegen. Dort hat zwar der 1. Strafsenat die Auffassungvertreten, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung einesKraftfahrzeuges begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignungdes Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Hierzuzähle etwa auch die Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beutedurch den Räuber oder den räuberischen Erpresser. Allerdings hat er weiterhinausgeführt, daß auch in derartigen Fällen der Umfang der tatrichterlichen Be-gründungspflicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesonderevon der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht der Tat abhänge. Angesichts dervom Landgericht angeführten zahlreichen Strafmilderungsgründe (vgl. UA 13bis 15), die die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beteiligung an denTaten zum Gegenstand haben, hätte auch bei Zugrundelegung dieser - 5 -Rechtsauffassung die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-zeugen näherer Darlegung bedurft.3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf daher erneuter tatrichterli-cher Prüfung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daßsich aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können,die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigenund deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Er war trotz des weiter-gehenden, auf Entfall der Maßregel gerichteten Antrags des Generalbundes-anwalts nicht gehindert, im Beschlußwege wie geschehen zu entscheiden. DieBefugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückver-weisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlichnach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallva-rianten des § 354 Abs. 1 4. Alt. StPO keinen entsprechenden Antrag derStaatsanwaltschaft voraus.Tepperwien Kuckein Athingnrnn
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