BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24/07 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. September 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zwar l344sst sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Bew344hrungsversagen des Angeklagten nicht entnehmen (UA 8, 9). Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird jedoch abgese-hen, weil die gegen den Angeklagten verh344ngte Freiheitsstrafe angemessen ist (247 354 Abs. 1 a StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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