BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum 226 gro337e ausw344rtige Strafkam-mer Recklinghausen 226 vom 19. M344rz 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der An-geklagte der Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit K366rperverletzung sowie der K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur- 1 - 3 - teilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. W344hrend die Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der eine sog. Dr374ckerkolonne leitete und dessen Lebensgef344hrtin ein Kind erwarte-te, mit der Gesch344digten, die in seiner Kolonne arbeitete, eine sexuelle Bezie-hung aufgenommen, in deren Verlauf er sie zunehmend k366rperlich misshandel-te. Auch am Abend der Tat, von einer Kneipentour vorzeitig zur374ckgekehrt, ver-setzte er der Gesch344digten in der gemeinsamen Wohnung zun344chst mehrere heftige Schl344ge in den Bauch und auf den Kopf, die als "Bestrafung" daf374r ge-dacht waren, dass sie seine schwangere Lebensgef344hrtin seiner Anweisung zuwider w344hrend seiner Abwesenheit alleingelassen hatte. Nachdem sich die Gesch344digte, die bereits aus der Nase blutete, weil sie durch die Schl344ge eine Nasenbeinfraktur erlitten hatte, mit Erlaubnis des Angeklagten zu Bett begeben hatte, folgte er ihr kurze Zeit sp344ter, legte sich neben sie und forderte sie auf sich auszuziehen. Als die Nebenkl344gerin dies unmissverst344ndlich ablehnte, griff ihr der Angeklagte mit der rechten Hand an den Hals und w374rgte sie. Daraufhin zog sich die Gesch344digte aus Angst vor dem Angeklagten aus und f374hrte nach seiner Anweisung mit ihm Oralverkehr und weitere sexuelle Handlungen bis zum Samenerguss aus. Im Anschluss daran drohte der Angeklagte der Ge-sch344digten, er werde sie "arm machen"; sie m374sse den Bus, f374r den sie unter-schrieben habe, bezahlen. Die Nebenkl344gerin forderte ihn daraufhin auf zu ver-schwinden und erkl344rte, sie werde ihn ins Gef344ngnis bringen. Der Angeklagte kniete sich daraufhin 374ber sie, hielt sie fest und schlug ihr mit der Faust heftig auf Kopf und Nase. 2 - 4 - 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (besonders) schwerer Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht. 3 a) Die Urteilsgr374nde belegen zwar das Vorliegen des Qualifikations-merkmals der schweren k366rperlichen Misshandlung im Sinne des 247 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB. Ausreichend daf374r ist eine schwere Beeintr344chtigung der k366rperli-chen Integrit344t des Opfers; heftige, mit erheblichen Schmerzen verbundene Schl344ge, wie hier auf die bereits gebrochene Nase der Nebenkl344gerin, gen374gen (BGH NJW 2000, 3655). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind dem angefochtenen Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen da-f374r zu entnehmen, dass die schwere k366rperliche Misshandlung der Gesch344dig-ten "bei der Tat" erfolgt ist. 4 Dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit den Faustschl344gen erzwungen oder sie als Mittel dieser Handlungen selbst eingesetzt hat, ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschlie337en. Zwar erfasst die Qualifikation, wie die Formulierung "bei" belegt, dar374ber hinaus auch solche Gewaltt344tigkeiten, die nicht final auf die M366glichkeit der sexuellen Handlung gerichtet sind (vgl. M374nchKommStGB/Renzikowski, 247 177 Rn. 84). Ob insoweit, wie der General-bundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufh374tte, StGB 11. Aufl. 247 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 177 Rn. 27; 247 176 Rn. 14; a. A. Renzikowski aaO), ein zeitlich-r344umlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und einer nachfolgenden schweren Misshandlung 226 etwa wenn der T344ter sein Opfer nach den sexuellen Handlungen durch Schl344ge zum Schweigen bringen will 226 f374r die Annahme des Merkmals "bei der Tat" ausreicht, bedarf hier keiner Ent-scheidung; f374r den insoweit gleich lautenden 247 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit 247 252 StGB j374ngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch 5 - 5 - BGHSt 51, 276; Renzikowski aaO). Jedenfalls reicht im Hinblick auf die deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze f374r einen solchen Zusammenhang das blo337e 334bergehen zur schweren k366rperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit einer bereits vollendeten Tat nicht aus (BGH JR 2009, 297, 298). Eine Anwen-dung des Qualifikationstatbestandes des 247 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB kommt na-mentlich dann nicht in Betracht, wenn die schwere Misshandlung nur das Mittel einer auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Bedrohung war (so vgl. schon BGH NStZ-RR 2007, 12, 13). So liegt der Fall hier. b) Nach den Feststellungen erfolgte die Drohung des Angeklagten ge-gen374ber der Nebenkl344gerin, er werde sie "arm machen", nach Abschluss der sexuellen Handlungen und bezog sich erkennbar darauf, dass der Angeklagte und die Mitglieder der Dr374ckerkolonne seit einiger Zeit mit einem gemieteten Pkw unterwegs waren, f374r den die Zahlung des Mietzinses noch ausstand. Das Verhalten des Angeklagten war ersichtlich darauf gerichtet, der Gesch344digten bei dieser Gelegenheit zu verdeutlichen, dass sie den Geldbetrag zu zahlen habe und beruhte daher auf einem neuen Tatentschluss. Vor diesem Hinter-grund f374gt sich auch die nachfolgende Misshandlung der Nebenkl344gerin durch Faustschl344ge auf Kopf und gebrochene Nase in das vom Landgericht 226 losge-l366st von der abgeurteilten Tat 226 festgestellte Bild einer allgemein von Gewalt seitens des Angeklagten gepr344gten Beziehung. So misshandelte der Angeklag-te die Gesch344digte schon im Sommer 2008, als sie die Kolonne verlassen woll-te. Einige Zeit sp344ter kam es anl344sslich eines Gastst344ttenbesuchs zu einem weiteren 334bergriff des Angeklagten, als er die Gesch344digte gemeinschaftlich mit einem anderen Mitglied der Dr374ckerkolonne w374rgte, ihr ins Gesicht sowie ihren Kopf auf die Erde schlug. 6 c) Die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit nimmt der 7 - 6 - Senat auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug. Der insoweit anl344sslich der schweren Vergewaltigung verwirklichte Tatbestand der K366rper-verletzung gem344337 247 223 StGB tritt hier jedoch nicht hinter 247 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB zur374ck (BGH bei Miebach NStZ 1995, 224). 3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu 344ndern. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Danach ist 374-ber die H366he der Strafen unter Beachtung von 247 358 Abs. 2 StPO neu zu befin-den. 8 Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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