BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/10 vom 29. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 2. auf Antrag, im 334brigen nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374h-rers am 29. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Februar 2010 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung 374ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. 2 - 3 - Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits fr374hzeitig mit Dro-gen in Kontakt. Er konsumierte ab seinem vierzehnten Lebensjahr Haschisch. Erstmals im Jahr 1991 kam der Angeklagte mit Heroin in Ber374hrung, das er zu-n344chst rauchte und sp344ter spritzte. Zuletzt lag sein Bedarf bei 0,4 Gramm pro Tag. Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte zur Finanzierung seines He-roinkonsums. 3 Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 257/08 m.w.N.). Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt gegeben sind. Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach 247 64 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss (BGH, Beschl. vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09; Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73; Beschl. vom 31. M344rz 2010 - 2 StR 76/10). Denn das Gericht "soll" die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen. Lediglich in besonderen Ausnahmef344llen darf es von der Unterbringungsanordnung absehen (BTDrucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12). Bei der ausdr374cklich erkl344rten Therapiebereitschaft des Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Be-handlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Mai 1995 - 2 StR 150/95, BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6). 4 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils inso-weit. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht ber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 6 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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