BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2 41 /11 vom 30. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30 . Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) Im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgr ünde sowie b) i m Ausspruch über die G e samtstrafe. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n- dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e sen. 3. D ie weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlau b- nis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne F ahre r laubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von neun Jahren verurteilt. 1 - 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ers ichtlichen tei l- weisen E r folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Schuldvorwurf des versuchten Mordes (in Tateinheit mit unerlau b- tem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis) im Fall II. 3 der Urteilsgründe b eruht darauf, dass der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, in der Nacht zum 28. April 2010 mit einem Pritschenwagen Daimler - wegen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt und d eshalb mit seinem etwa 70 km/h schnellen Fahrzeug e r fasst und zu Fall gebracht hatte, den Unfallort verließ, ohne ärztliche Hilfe zu holen oder sonstige R ettungsmaßnahmen zu erg reifen, um nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft zu werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer erlitt der Geschädigte bei dem Unfall leben s- gefährliche innere Verletzungen, so dass er auch bei sofortiger Verständigung des Notarztes wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden kö n nen. D er Angeklagte rechnete mit der M öglich keit lebensbedrohlicher Verletzungen , die sofortige medizinische Hilfe erfordert hätten. K urze Zeit, nachdem sich der A n- geklagte entfernt hatte , fanden andere Verkehrsteilnehmer den Geschädigten, der trotz einer sofortigen Notoperation verstarb. II. 1. Der Schuldspruch wegen eines versuchten Tötungsdeliktes durch U n- terla s sen (in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung [ Fall II. 2 der Urteilsgründe ] ) hält rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. März 1955 4 StR 51/55, BGHSt 7, 2 87, 288 ; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1965 4 StR 250/65, bei Dallinger MDR 1966, 22, 24 ). Auch die Annahme von Ve r- 2 3 4 - 4 - deckungsabsicht begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs keinen rechtlichen Bede n ken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. J uli 1965 aaO; BGH, Urteil vom 23. November 1995 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360 ff.; BGH, Urteil vom 31. M ärz 1955 aaO insoweit überholt; vgl. dazu Fischer StGB 5 8 . Aufl. , § 211 Rn. 72 m.w.N.). 2. a) Auf der Grundlage dieser zutreffenden rechtlichen W ürdigung kam neben der von der Strafkammer vorgenommenen M ilderung des Strafrahmens wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) a uch eine solche gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Das Landgericht hat jedoc h nicht geprüft, ob bei der von ihm angenommenen B e- gehung des T ö tungsdelikts durch Unterlassen die Strafe hier zu mildern war. b) Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss der Tatrichter in einer wertend en Gesamtwürd i- gung der w e sentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtsp unkt e prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darl e- gen. Dabei sind vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die etwas dazu au s sagen , ob d as Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht . Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den Einsatz recht s treuen Willens (BGH, Urteil vom 3. November 1981 1 StR 501/81, NJW 1982, 393; Beschluss vom 1. April 1987 2 StR 94/87, BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafra h menverschiebung 1). 3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat, kann der Senat im Hinblick auf die für die Mi l- derung nach § 13 Abs. 2 i n Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB maßgebenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass das Landgericht 5 6 7 - 5 - die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Einsatzstrafe ve r- hängt hätte. Die Au fhebung der Einzelstrafe (als Einsatzstrafe) zieht die Aufh e- bung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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