BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2 41 /11 vom 30. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. D ie Revision en der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2010 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwer deführer tragen die Kosten ihrer Recht s- mi t tel . Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlau b- nis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahre r laubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sec hs Fällen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision en der Nebenkläger, mit de nen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, sind unzulässig im Sin ne des § 349 Abs. 1 StPO. 1. Die Rüge der Verletzung der Au fklärungspflicht im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen A. (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht zulässig erh o- ben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob sich dies, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift au s- geführt hat, schon daraus ergibt, dass ein Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 1 2 3 4 - 3 - StPO nicht befugt ist, eine Verurteilung wegen Vollendung (des Nebenklaged e- likts) statt wegen Versuchs zu erstreben ( so Riegner NStZ 1990, 13; a.A. Me y- er - Goßner StPO , 54. Aufl. , § 400 Rn. 3b; Löwe - Rosenberg/Hilger StPO , 26. A ufl. , § 400 Rn. 12), kann dahinstehen. Jedenfalls würde die Prüfung dieser Rüge durch den Senat eine im Revisionsverfahren regelmäßig nicht mögliche Rekonstruktion der Bewei s aufnahme voraussetzen. 2. Der Zulässigkeit des Revisionsvortrags im Übrigen ste ht § 400 Abs. 1 StPO entgegen. D er Nebenkläger kann ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine a n dere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1987 3 StR 424/87, BGHR St PO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1). D er Ang e klagte ist wegen einer Tat verurteilt worden, aus der sich die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ergibt (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Revision en m a chen nicht geltend, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berec h tigen würde, nich t oder nicht richtig a ngewandt worden ist. Sie richten sich vielmehr allein gegen die verhängte Strafe . Dies gilt für das in eine weitere Aufklärungsrüge gekleidete Vorbringen, die Höhe der erkannten Strafe sei zu gering, weil das Landgericht rechtsfehlerh aft von einem Mitverschulden des Ta t opfers ausgegangen sei, ebenso wie für di e Sachrüge, mit der die gemäß 5 6 - 4 - § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenmilderung bea n- standet und weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) ge l tend g e m acht werden. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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