BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241/13 vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 ei nstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die zulässig erhobene Verfahrensrüge , mit der eine Verletzung des § 261 StPO gerügt wird, ist unbegründet . D as Landgericht hat den Inhalt der durch Verl e- sung in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige und der Protokolle der pol i- zeilichen Vernehmung en der Nebenklägerin in seine Erwägun gen einbezogen . Es hat jedoch in de m Umstand, dass die Entschuldigung des Angeklagten in Gegenwart der Zeugin T . darin nicht erwähnt worden ist, kein durchgreifendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit d er Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen ges ehen. Dies ist rechtlich bedenkenfrei. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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