BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 241 /15 vom 21. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2 01 5 beschlo s- sen : Der Antrag des Verurtei lten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Oktober 2015 zurückzuverse t- zen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a S tPO bleibt in der Sache erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahren s- stoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entsch e i- dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis g e- nommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher begründen musste e r dies nicht. Das System der Revisionsentscheidu ng im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu ni mmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antrag s- schrift Stellung und legt so sie die Beanstandungen n icht für durchgreifend erachtet die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgeric ht einstimmig der Auffa s- 1 2 - 3 - sung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss ohne nähere Begründung verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschi ebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revis i- onsgericht eingereicht hat und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizie r- ten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was, wie darg e- legt, im vorliegenden Fall geschehen ist ( vgl. LR - StPO/Franke, 26 . Aufl., § 349 Rn. 21 a E). Er kann indes nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus den en seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwe r- fungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 3 StR 229/08, NStZ - RR 2008, 385; Beschluss vom 17. Januar 2007 2 StR 277/06). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 456 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13 mwN). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 3
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