BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 24 /1 5 vom 24. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 201 5 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 3. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall vo n Wertersatz in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerich ts nahm der Angeklagte in der Zeit vom 20. März 2012 bis zum 5. Juli 2012 in sechs Fällen von dem g e- sondert verfolgten K . größere Mengen von Marihuana und 1 2 - 3 - Amphetamin ab, um diese Betäubungsmittel jeweils gewinnbringend weiterz u- verk aufen. Einzelmengen von einem Kilogramm Marihuana (Fall 1), zwei Kil o- gramm bzw. 800 Gramm Amphe tamin (Fälle 2 und 3 ) sowie zweimal jeweils 500 Gramm Marihuana (Fälle 5 und 6) gelangten zur Auslieferung; im Hinblick auf zwei weitere Mengen von einem bzw. z w ei Kilogramm Amphetamin (Fälle 4 und 6) verblieb es bei der Bestellung. II. Die Verurteilung des Angeklagten begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2 015 unter anderem ausgeführt: kann deshalb keinen Bestand haben. Zwar muss der Tatrichter nicht stets in allen Einzelheiten darlegen, auf welche Weise er zu bestimmten Feststellungen ge langt ist. Andererseits aber muss die Überzeugungs - bildung des Tatrichters in einer für das Revisionsgericht nachvollziehb a- ren Weise dargestellt werden und darf insbesondere keine Lücken und Widersprüche enthalten. 1. Es ist schon nicht ersichtlich , worauf sich die Überzeugung der Ka m- mer von der Schuld des Angeklagten in den einzelnen Fällen stützt. Das Ger an der Richtigkeit des G e- (UA S. 7), teilt aber gleichzeitig (UA S. 6) mit, überwiegend geständig war und die getroffenen Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten b e- soweit ihr gefolgt werden konnte . Welche zusätzlichen Fes t- stellung en sich aus welchen Zeugenaussagen und aus welchen TKÜ - Protokollen erg eben haben, teilt das Gericht nicht mit. 3 - 4 - 2. Zwar könnte sich der Wirkstoffgehalt aus den mitgeteilten Wirkstof f- mengen in Verbindung mit den Mengen der sicherg e stellten Betä u- bungsmittel errechnen lassen ( ), zurecht aber rügt die Revision i n- soweit, dass sic h aus dem Urteil auch nicht ansatzweise ergibt, w o- raus die Kammer ihre Überzeugung herleitet, dass das bei K . auf - gefundene Rauschgift im Wirkstoffgehalt zumindest vergleichbar ist mit den von dem Angeklagten gehandelten Betäubungsmitteln. 3. Die Höh e des Wertersatzverfalls ist nicht nachvollziehbar begründet ( ). Auch ergibt sich aus dem Urteil die grundsätzlich unabdingbare Beachtung des § 73c StGB nicht. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch die offensichtliche Verwechslung der Fälle drei Dem schließt sich der Senat an. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 4
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