BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 g e - mäß § 154 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. März 2002 wird das Verfa h - ren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n - digen Auslagen des Ang e klagten. 2. Das vorgenannte Urteil wird a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte des Diebstahls in 25 Fällen und des Wo h - nungsei n bruchsdiebstahls in 44 Fällen schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die in den Fällen B. II. 16 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufg e hoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die übrigen K o - sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r wiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren" Diebstahls in 25 Fllen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 45 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafau s - spruch in dem aus der Beschluûformel e r sichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 15 der Urteil s - grnde wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden ist. Der Senat knnte den Schuldspruch nicht besttigen, weil die bisher getroffenen Fes t - stellungen zu dem gewaltsamen Eindringen in die "Kellerboxen" und "Kelle r - rume" den Einbruch in eine "Wohnung" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ausreichend belegen. Von einer Aufhebung und Zurckverweisung der Sache sieht der Senat aus den in § 154 Abs. 1 StPO genannten Grnden ab. 2. Die in den Fllen B. II. 16 bis 25 der Urteilsgrnde verhngten Einze l - freiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2002 hierzu au s gefhrt: "Das Landgericht hat bersehen, daû der Angeklagte nicht nur die Taten B. II. 1 bis 4 begangen hat, bevor ihn das Amt s - gericht Halle/Saalkreis am 8. Februar 2001 zu einer Jugen d - strafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewhrung verurteilt hat, sondern auch die Flle B. II. 15 bis 25 (Tatzeit Oktober bis Dezember 2000). Es hat daher bei - 4 - diesen Taten rechtsfehlerhaft gewertet, der Angeklagte sei 'als Bewhrungsversager anzusehen' (UA S. 51). Hinzu kommt, daû auch bezglich dieser Taten die Voraussetzu n - gen fr die Bildung einer Gesamtstrafe gemû § 55 StPO an sich vorgelegen htten, dies aber wegen der Verurteilung zu Jugendstrafe nicht zulssig war. Der daraus folgende H r - teausgleich, den die Strafkammer bei der Gesamtstrafe vo r - genommen hat, htte sich damit nicht nur auf die Flle B. II. 1 bis 4 beschrnken drfen (UA S. 54). Es ist letztlich nicht auszuschlieûen, daû die Kammer bei Bercksichtigung dieser Umstnde in den genannten ... Fllen auf niedrigere Einze l - strafen und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r - kannt htte..." Dem tritt der Senat fr die nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Flle B. II. 16 bis 25 der Urteil s grnde bei. 3. Zum Schuldspruch sowie zu den verhngten Einzelstrafen in den Fllen B. I. 1 bis 14 und B. II. 26 bis 70 der Urteilsgrnde und zum Maûr e - gelausspruch hat die Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nac h - teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; s o - weit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schweren Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbstndige - 5 - Qualifikation, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthlt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluû vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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