BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006 im Ma337-regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in 23 F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verge-waltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Soweit die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Tatzeiten wi- 2 - 3 - derspr374chlich erscheinen (Tat II 2 im Verh344ltnis zu den Taten II 3-7, 18-25), be-ruht das Urteil nicht darauf, weil sich die Reihenfolge dieser Taten dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen l344sst. Der Ma337regelaus-spruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat - den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen folgend - angenommen, dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil seiner Nichten im Zustand erheblich verminderter Schuldf344higkeit infolge einer "schweren kombi-nierten Pers366nlichkeitsst366rung mit dissozialen, 344ngstlich-vermeidenden, passiv-aggressiven, unreifen und haltlosen Anteilen" begangen habe, "auf deren Grundlage er eine verfestigte P344dophilie entwickelt habe". Das p344dophile Fehl-verhalten habe sich "eingeschliffen und habituiert"; "Sexualit344t sei f374r den An-geklagten ohne deviante Verhaltensweisen nur noch eingeschr344nkt erlebbar". 3 Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur - f374r eine Anordnung nach 247 63 StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldf344higkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit halten rechtlicher Pr374-fung nicht stand. Sie belegen nicht, dass die St366rung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Pers366nlichkeit gepr344gt hat, dass er im Zeitpunkt der Bege-hung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, f374r die Beurteilung der Schuldf344-higkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Pr344ferenz im Vordergrund, muss diese den T344ter im Wesen seiner Pers366nlichkeit so ver344ndert haben, dass er zur Bek344mpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und 247 63 Zustand 23). Da-her ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in Form einer P344dophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychischer St366rungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4. 4 - 4 - Aufl. S. 289 f.), die zwangsl344ufig nur unter Verletzung strafrechtlich gesch374tzter Rechtsg374ter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB. Viel-mehr kann auch nur eine gest366rte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als all-gemeine St366rung der Pers366nlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsf344higkeit etwa dann be-eintr344chtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil, Forensische Psychi-atrie 2. Aufl. S. 168). Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldf344higkeit des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Urteils-feststellungen hatte der Angeklagte im Tatzeitraum auch Sexualkontakte zu erwachsenen Frauen. Bis Ende Juli 2003 lebte er mit seiner - mittlerweile wie-der von ihm geschiedenen - Ehefrau zusammen, mit der er eine im Juni 2001 geborene Tochter hat. Mit seiner Lebensgef344hrtin, die er im August 2003 ken-nen gelernt und mit der er von Februar 2004 bis zu seiner Festnahme im Jahre 2006 zusammengelebt hatte, kam es ann344hernd t344glich, auf seinen Wunsch mitunter auch mehrfach zum Sexualkontakt, wobei sie neben vaginalem Ge-schlechtsverkehr auch Oral- und Analverkehr vollzogen. Dieses Sexualverhal-ten h344tte zu der Er366rterung gedr344ngt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum nur erheblich eingeschr344nkt in der Lage gewesen sein soll, seinen p344dophilen Neigungen zu widerstehen. In Anbetracht der intensiven Sexualkontakte zu er-wachsenen Frauen ist auch unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass der An-geklagte w344hrend des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau ein spezielles Inte- 5 - 5 - resse an kinderpornografischen Darstellungen gezeigt hatte [UA 38], eine Ein-engung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten s374chtigen Entwicklung nicht dargetan. 334ber den Ma337regelausspruch ist daher umfassend neu zu befinden. Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldf344higkeitsbeurteilung l344sst den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unber374hrt, da eine vollst344ndige Aufhebung der Schuldf344higkeit hier von vornherein ausscheidet. Durch die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB bei der Strafzumes-sung ist der Angeklagte nicht beschwert. 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy