BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 242 / 13 vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen w egen Verdachts der schwere n räuberische n Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 2 01 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richter am Amtsgericht als Vertreter de s Generalbundesanw alts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren r äub e- rischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsäc h- lichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revis i- on. Das vom Gen eralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, in Halle am 11. Januar 2012 gegen 1.45 Uhr mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Zeugen N . am Kragen gepackt und am Hals festgehalten zu haben. Während einer der Täter mit einem pistolenähnlichen 1 2 3 - 4 - Gegenstand auf den Kopf des Zeugen gezielt habe, habe der andere dem O p- fer mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen sei, habe ein Täter im Einvernehmen mit dem anderen dem Opfer mehrfach mit den beschuhten Füßen gegen den Oberkörper und die Obe r- schenkel getreten. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung habe N. der Aufforderung der T äter Folge geleistet und ihnen seine schwarze Ledergeldbörse im Wert von 15 r- Brille im Wert von 900 wie ein en we i- ße n iPod nebst dazugehörigem Kopfhörer im Wert von 230 Der Angeklagte habe die erbeuteten Gegenstände anschließend veräußert, um den Erlös für sich zu verwenden. 2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Er habe am 11. ein en iPod von H . , den er aus gemeinsame r Strafh aft kenne, günstig für ca. 20 Gegenstände H . gehörten. In den Nachmittags - bzw. Abendstu n- den desselben Tages habe er Handy und iPod in einem An - und Verkaufsg e- schäft weiterverkauft und dabei etwa 20 3. Das Landgericht hat die Tat als solche durch d ie Vernehmung des Geschädigten N . festgestellt ; das erbeutete Handy sowie ein en iPod habe der Angeklagte am Tattag in einem An - und Verkaufsgeschäft veräußert. D ie Einlassung des Angeklagten hat es nicht zu widerlegen ve r- mocht : Entsch eidend sei, dass N . keinen der Täter wiedere r- kennen könne. Eine Vernehmung des H . sei nicht beantragt wo r- den und auch nicht von Amts wegen geboten. Die Strafkammer würde allein 4 5 - 5 - aus den Angaben eines eventu ellen Mittäters nicht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte an dem Überfall beteiligt gewesen sei. E ine Verurteilung wegen Hehlerei komme mangels Nachweises des subjektiven Tatbestandes nicht in Betracht; auch insoweit hätte die Vernehmung von H . nicht ausg e- reicht , um dem Angeklagten nachzuweisen, er habe gewusst, dass das Handy bei einer Straftat erbeutet worden sei . II. Der Freispruch hat keinen Bestand. 1. Die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte H . verne h- m en müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), ist allerdings unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); es fehlt die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dieses Zeugen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 8. Mai 2003 5 StR 120/03, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40, und vom 12. Ju li 2006 5 StR 236/06, NStZ 2006, 713; Urteil vom 9. Dezember 2008 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468 ; Becker in Löwe - Rosenberg, 26. Aufl., § 244 Rn. 368 ). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die Ausführu n- gen des Landgerichts werden de n gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein fre i- sprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht , weil d ie Urteil s- gründe keine Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten enthalten . a) Derartige Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die 6 7 8 9 - 6 - wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat . Aber auch be i fre i- sprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich - rechtlichen Gründen z u- mindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurte i- lung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom 14. Februar 2008 4 StR 317/07, NStZ - RR 2008, 206, 207 , vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315 , und vom 25. Oktober 2012 4 StR 170/12, NStZ - RR 2013, 52). b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen , nähere Feststellungen zu dessen Leben s- lauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen sowie diese in den Urteilsgrü n- den darzulegen, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles. Hier ergibt sie sich bereits aus der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Stra f- tat. Ihr liegt ersichtlich die Motivation der Täter zu Grunde, in den Besitz von Gegenstände n zu gelangen, die sich rasch versilbern lassen. Daher liegt es nahe, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen de s Angeklagten Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Darüber hinaus b e- darf es unter dem Gesichtspunkt der entfalteten erheblichen Gewalt der Fes t- stellung, ob eine dahin gehende Bereitschaft in der bisherigen Entwicklung des Angeklagten angelegt ist. Der Wesenszug der hier zu beurteilenden Tat, die rasche Versilberung einer nicht sehr hohen Beute zu einem geringen Preis i n einem An - und Verkaufsgeschäft am Tag der Tat, legt zudem den Gedanken an Beschaffungskriminalität nahe; hierzu bedurfte es ebenfalls der ergänzenden Feststellungen. 10 - 7 - c) Auch vor dem Hintergrund der vom Angeklagten in der Hauptverhan d- lung vorgebrachten Einlassung hätten seine persönlichen Verhältnisse nicht unerörtert bleiben dürfen. Danach hatte er bereits Strafhaft verbüßt, so dass vom Vorliegen verwertbarer Vorstrafen auszugehen ist. 3 . Für die neue Verhandlung der Sache weist der Senat auf Folgen des hin: a) Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich um die Vernehmung des vom Angeklagten benannten H . zu bemühen haben. Der Senat gibt zudem zu bedenken, ob nicht eine Aufklärung der näh e- ren Umstände, unter den en das Opfer den Führerschein und den Personalau s- weis zurückerhalten hat, weiteren Erkenntnisgewinn verspr icht . b) Auch eine (eindeutige) Verurteilung wegen Hehlerei oder auf alte r- n a tiver Tatsachengrundlage eine (wahlweise) Verurteilung wegen der in der schweren räuberischen Erpressung enthaltenen (einfachen) Erpressung gemäß § 253 StGB und der Hehlerei nach § 2 59 StGB ( vgl. BGH , Urteil vom 15. April 1984 1 StR 103/86, bei Holtz, MDR 1986, 793: Wahlfeststellung zwischen dem im Raub enthaltenen Dieb stahl und Hehlerei ; Urteil vom 20. Februar 1974 3 StR 1/74, NJW 1974, 804: Betrug oder Hehlerei ) wäre hier zulässig, da es sich unter den hier gegebenen Umständen um dieselbe prozessuale Tat ha n- delt (vgl. BGH, U rteile vom 29. September 1987 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 65 f., und vom 22. Dezember 1987 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174 f.; B e- schlüsse vom 7. Juli 1999 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523, und vom 22. De - zember 2011 4 StR 606/11, wistra 2012, 148 , 149 ). Im Übrigen hat die Staats - anwaltsch aft d ie wirtschaftliche Ver wertung der erbeuteten Gegenstände in den 11 12 13 14 - 8 - konkreten Anklagesatz aufgenommen und im wesentlichen Ergebnis der Ermit t- lungen nach den Tatumständen näher konkretisiert. c) Entgegen einer missverständlichen Formulierung der Strafka mmer (UA neben der in § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Bereicherungsabsicht b e- dingter Vorsatz aus (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 259 Rn. 24 f.). Sost - Scheible Cierniak Franke B ender Quentin 15
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