BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242 /15 vom 2 2 . Oktober 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Nr. 1 a) mit dessen Zustimmung und de r Beschwerdeführer am 2 2 . Oktober 201 5 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 wird a) die Strafverfolgung im F all II. 8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte S . des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung, der Brandstiftung, des unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und des Widerstands g e- gen Vollstreckungsbeamte schuldig ist, c) die Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, d) die g egen den Angeklagten S . angeordnete Sper - r e für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; die Maßregel entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S . und die Revision des Angeklagten M . werden verworfen. 3. Jeder B eschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin A . im Revisionsverfahren - 3 - entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Ang e- klagte S . trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin F . . Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten S . schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung, unerlaubten Besitzes einer Vorderschaft repetierflinte und G e- fährdung des Straßenverkehrs in Tate inheit mit Widerstand gegen Vollstr e- Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper verle t- zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ang e- ordnet. Den Angeklagten M . - bes in Tateinheit mit g efährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung, Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheit s- strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Angeklagten S . mit Zustimmu ng des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im 1 2 - 4 - Fall II. 8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstr e- ckungsbeamte . Die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten e r- mäßigt der Senat auf das in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgesehene Mi n- destmaß von sechs Monaten. Die Verfahrensbeschränkung hat ferner den Wegfall der gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordneten Sperre für die E r- teilung einer neuen Fahrerlaubnis zur Folge. 2. Ergänzend zu den Antragsschrif ten des Generalbundesanwalts vom 5. August 2015 bemerkt der Senat: a) Hinsichtlich der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge eines 261 StPO i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 nicht die Auffassung des Generalbundesan walts, die Rüge genüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. b) Im Hinblick auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 74 StPO ( Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. N. ) geht der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesan - walts davon aus, dass der Verteidiger des Angeklagten M . , Rechts - anwalt Su . , wie dieser anwaltlich versichert hat, die Revisionsbegründung in sgesamt fristgemäß bei den Justizbehörden B . eingereicht hat. Er teilt jedoch die weitere Auffassung des Generalbundes anwalts, dass die Rügen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sind, weil beide Beschwerdeführer das dritte A blehnungsge such gegen Prof. Dr. N . und dessen Ablehnung in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht, mithin in der richtigen 3 4 5 6 - 5 - Besetzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 2 StR 323/96, BGHR StPO § 74 Verfahrensfehler 1 ) , nicht mitteilen. c) B ei dem der ebenfalls von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO zugrunde liegenden Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da d as Beweisbegehren keine bestimmte Beweistatsache bezeichnet. Unter dem G esichtspunkt eines B e- weisermittlungsantrags begegnet die Zurückweisung durch das Landgericht schon deshalb keinen Bedenken, weil der begehrte Körperhöhenvergleich aus den von der Strafkammer im letzten Absatz ihres Ablehnungsbeschlusses da r- ge legten Erwägun gen aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender 7
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