ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR242.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242 / 1 7 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 21. Februar 2017 a) hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revis ion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in ei nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit 1 - 3 - der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs . 2 StPO. 1. Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. a) Das Landgericht stützt die Annahme einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der abgeurteilten Körpe r- verletzungstat auf die Ausführungen des psychiatrisch en Sachverständigen, wonach das Tatverhalten ausreichend kausal auf die psychosebedingte I m- pulskontrollstörung des Angeklagten bei zugleich enthemmendem Alkoholei n- fluss zurückzuführen sei, so dass aus medizinischer Sicht eine erheblich ve r- minderte Steueru ngsfähigkeit vorliege . Zwar sei nicht auszuschließen, dass andere Einflussfaktoren, wie die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung oder ein enthemmender Alkoholeinfluss, beim Entschluss zur Tatbegehung eine Ro l- le gespielt hätten, die Tat beruhe aber ausr eichend kausal zumindest auch auf d er Impulskontrollstörung, die wiederum aus der chronifizierten Psychose des Angeklagten resultiere. Auf der Grundlage der Darlegungen des psychiatr i- schen Sachverständigen ist die Strafkammer, die dem Angeklagten bei der S trafzumessung eine nicht unerhebliche Enthemmung aufgrund der Alkohol - intoxikation zur Tatzeit zu gute gehalten hat, im Rahmen ihrer Erwägungen zur Unterbringungsanordnung davon ausgegangen, dass die beim Angeklagten gegebene chronifizierte Psychose zuminde st teilkausal für die begangene Körperverletzungstat war. b) Diese Ausführungen belegen nicht die Voraussetzungen für die A n- ordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. 2 3 4 - 4 - Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krank enhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen D e- fekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hier - auf beruht. D ieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16, NStZ - RR 2017, 203 , 204 mwN). Grundsätzlich verbietet sich daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesonde re von Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen Fällen kommt die Unterbri n- gung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoho l- sucht leidet oder aufgrund e ines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der ohne pathologisch zu sein in seinem Schweregrad einer krankhaften seel i- schen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN; Beschluss vom 22. November 2006 2 StR 430/06, NStZ - RR 2007, 73). Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig - seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere allt ägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steu e- rungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschl ü ss e vom 21. Juni 2016 4 StR 161/16, StV 2017, 588; vom 1. April 2014 2 StR 602/13, NStZ - RR 2014, 207 [Ls]), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig - seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich 5 - 5 - der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16, aaO). Das Landgericht hat weder tragfähig ausgeschlossen, dass die erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht erst durch ein Z u- sammenwirken des psychischen Defektzustands des Angeklagten mit der im Tatzeitpunkt hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung herbeigeführt worden ist, noch verhalten sich die Urteilsgründe zu den dargelegten weiteren Vorau s- setzungen, die in einer solchen Fallgestaltung für eine Anordnung d er Unte r- bringung in einem psychiatrischen Kranke nhaus nach § 63 StGB erfüllt sein müssen. c) Der Maßregelausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass es auch bei der Verwertung früherer psychiatrischer Diagnosen im Rahmen der Schuld f ä- higkeitsbeurteilung grundsätzlich erforderlich ist, die den jeweiligen Diagnosen zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen. Der neue mit der Sache befasste Tatrichter wird gehalten sein, eingehendere Feststellungen als bisher zu dem Verlauf und den Ausprägungen der psychischen Erkrankung des Ang e- klagten zu treffen. 2. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen der bei Prüfung der Maßregelvoraussetzungen des § 63 StGB vorzunehmenden Gefahrenprognose einerseits und der Beurteilung der Kriminalprog nose nach § 56 Abs. 1 StGB andererseits erstreckt der Senat die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch 6 7 8 - 6 - auf die an sich nicht zu beanstandende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Franke RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu unterschre i- ben. Franke Bender Quentin Feilcke
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