ECLI:DE:BGH:2018:150818B4STR242.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 242 /1 8 vom 15. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Au gust 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revis ion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rech tsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2018 bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Annahme der Ung la ubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T . durch das Landgericht auf tragfähigen Erwägungen beruht. Die Verurteilung des Angeklagten kann darauf nicht beruhen, da auch dieser Zeuge die Einlassung des Angeklagten, er habe sich im Zeitpunkt der Messer stiche auf den Geschädigten auch einem weiteren Angreifer gegenüber gesehen, nicht bestätigt, sondern von einer Konfrontation allein zwischen dem Geschädigten und dem Ang e- klagten berichtet hat. Danach war der zuvor nicht angedrohte Messereinsatz durch den Angeklagten gegenüber dem unbewaffneten Geschädigten jedenfalls keine e r- forderliche Verteidigungshandlung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB (vgl. dazu SSW - StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 27 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy