BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 243/07 vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Juni 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend den Urteilsgr374nden und der ausweislich der Sitzungsniederschrift verk374ndeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt des vors344tzlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr der vor-s344tzlichen Gef344hrdung des Stra337enverkehrs schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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