BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/08 vom 3. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit a) folgende Gegenst344nde eingezogen worden sind: - 24 Packungen Viagra, 4 Blister Viagra, - 16 Packungen Cialis, - 1 defekter Revolver PTB mit Munition, - 1 Bajonett mit Scheide, - 1 T374te mit Munition (Knall und Gas) und Munitionsteilen, - 1 Multipics (T374r366ffnerger344t), - 1 Hartschalenkoffer, b) ein Geldbetrag in H366he von 2.880 Euro f374r verfallen erkl344rt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln, we-gen Geldf344lschung und wegen unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepe-tierflinte, bei der der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, in Tatein-heit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen, unerlaubtem Besitz von Munition und mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es in der ausweislich der Sitzungsniederschrift verk374ndeten Urteilsformel, die insoweit in die Urteilsurkunde nicht 374bernommen worden ist, eine umfangreiche Einziehungsanordnung getroffen und einen Geldbetrag in H366he von 2.880 Euro f374r verfallen erkl344rt. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat zu den Anordnungen 374ber die Einziehung und den Verfall in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Gegenst344nde kann die im 334brigen rechtsfehlerfrei auf 247 33 Abs. 2 BtMG, 247 54 Abs. 1 WaffG, 247 150 Abs. 2 StGB bzw. auf 247 74 Abs. 1 StGB gest374tzte Einziehungsanordnung aus folgenden Gr374nden nicht bestehen bleiben: 3 Hinsichtlich der in der Urteilsformel aufgef374hrten Arzneimittel (24 Pa-ckungen Viagra, 4 Blister Viagra und 16 Packungen Cialis) lassen die Urteils-gr374nde eine revisionsrechtliche 334berpr374fung der Einziehungsanordnung nicht 4 - 4 - zu, weil zu den Arzneimitteln keine Feststellungen getroffen worden sind. Glei-ches gilt f374r die Einziehung des T374r366ffnerger344tes "Multipics" und eines Hart-schalenkoffers. Soweit ein defekter Revolver PTB mit Munition, ein Bajonett mit Scheide sowie eine T374te mit Munition (Knall und Gas) und Munitionsteilen eingezogen worden sind, l344sst sich den bisherigen Feststellungen weder entnehmen, dass einer der vorgenannten Gegenst344nde sich auf einen der abgeurteilten tatein-heitlichen Verst366337e gegen das Waffengesetz, wie f374r die Einziehung gem344337 247 54 Abs. 1 WaffG erforderlich, bezieht oder durch einen dieser Verst366337e her-vorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht wor-den oder bestimmt gewesen ist. Bei dem defekten Revolver PTB d374rfte es sich um eine Schreckschuss- bzw. Reizstoffwaffe handeln. Deren Erwerb und Besitz ist aber ebenso wie der Erwerb und Besitz von Munition f374r eine solche Waffe erlaubnisfrei (vgl. Anlage 2 zu 247 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1. 3 und 1. 4). Ein Bajonett ist zwar ein tragbarer Gegenstand im Sinne des 247 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG und damit eine Waffe im Sinne dieses Gesetzes, nicht aber eine verbotene Waffe im Sinne des 247 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1. 5 2. Die Verfallsanordnung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begr374ndung der auf 247247 73, 73 a StGB gest374tzten Anord-nung lediglich ausgef374hrt, angesichts der finanziellen Verh344ltnisse sei davon auszugehen, dass es sich bei dem bei dem Angeklagten sichergestellten Bar-geldbetrag in H366he von 2.800 Euro um durch Bet344ubungsmittelgesch344fte er-langtes "Dealgeld" gehandelt habe, das auch f374r weitere Gesch344fte habe einge-setzt werden sollen. Damit sind weder die Voraussetzungen des Verfalls gem344337 247 73 Abs. 1 StGB noch die des Verfalls des Wertersatzes gem344337 247 73 a StGB 6 - 5 - belegt. Die Anordnung des Verfalls gem344337 247 73 Abs. 1 StGB k344me nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem beim Angeklagten sichergestellten Bargeld um solches handelt, das aus einem der abgeurteilten Bet344ubungsmittelgesch344fte stammt. Daf374r l344sst sich den bisherigen Feststellungen nichts entnehmen. E-benso wenig l344sst sich den Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte 374berhaupt Erl366se in dieser H366he aus den abgeurteilten Bet344ubungsmittelge-sch344ften erzielt hat, der Verfall des aus den Gesch344ften erlangten Geldes je-doch nicht m366glich ist, weil dieses Geld nicht mehr vorhanden ist, so dass die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gem344337 247 73 a StGB angeordnet wer-den kann. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass es sich bei dem sicher-gestellten Bargeldbetrag um sogenanntes Kaufgeld handelte, das "auch f374r wei-tere Gesch344fte eingesetzt werden sollte", k344me zwar eine Einziehung nach 247 74 StGB in Betracht, jedoch nur dann, wenn der sichergestellte Geldbetrag zur Durchf374hrung weiterer Bet344ubungsmittelgesch344fte "bestimmt" war und diese Gesch344fte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB 247 74 Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Ver-handlung und Entscheidung. - 6 - F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass vorrangig zu kl344ren ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen f374r die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Werter-satz gegeben sind, weil dann f374r die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach 247 73 d StGB kein Raum ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; StraFo 2004, 283). 7 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy