BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244 /12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Be schwerdeführer am 22. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2011 mit den Fes t- stellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen räuberisch en Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körpe r- verletzung und Freiheitsberaubung ( Fall II. 1 der Urteil s- gründe) verurteilt worden sind , b) in den Gesamtstrafaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehend en Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftf ahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Freiheit s- beraubung sowie wegen schuldig gesprochen. 1 - 3 - Gegen den Angeklagten K . - S . hat es eine Gesamtfreiheits - strafe von drei Jahren und sechs Mona ten, gegen den Angeklagten Q . unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei anderweitigen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten und gegen den A n- geklagten K . , ebenfalls unter Einbeziehung der Strafen aus eine r Vorver - urteilung, eine solche von drei Jahren und neun Monaten verhängt . Ferner hat es Maß regeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materie l- len Rechts rügen, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraf t- fahrer im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stan d. 1. Insoweit hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Die Angeklagten sowie ein unbekannt gebliebener Mittäter befanden sich am Abend des Tattages gemeinsam mit dem Geschädigten im Pkw des Br u- ders des Angeklagten Q . auf ein er Fahrt durch Leipzig ; der Angeklagte Q . saß am Steuer. Die Angeklagten warfen dem Geschädigten während der Fahrt vor, seine frühere Freundin belästigt und seinen Hund vernachlässigt und geschlagen zu haben, was dieser vehement abstritt. Als die Betei ligten durch den Stadtteil W . fuhren, begann der unbekannt gebliebene Mit - täter, den Geschädigten nach entsprechender Aufforderung durch den Ang e- 2 3 4 5 - 4 - klagten Q . mit Faustschläge n in da s Gesicht und auf den Oberkörper zu misshandeln . Auch der A ngeklagte K . - S . schlug de n Geschä - digten während der Fahrt mindestens einmal mit der Faust in da s Gesicht. Noch bevor die Angeklagten ihr endgültiges Ziel, einen Parkplatz in W . , erreicht hatten, zog der Angeklagte K . sch warze Lederhandschuhe an und forderte den Geschädigten nach einem Halt des Fahrzeugs in einem Wohng e- biet mit Billigung seiner Mittäter auf, seine Taschen zu leeren. Aus Angs t vor weiteren Schlägen holte dieser aus seinen Taschen ein schwarzes Mobil - telefo n, eine ungeöffnete Zigarettenschachtel, einen Schlüsselbund mit seinen Wohnungs - und Haustürschlüsseln sowie zwei bis drei Euro Münzgeld heraus; die Gegenstände wurden ihm von einem der Täter aus den Händen gerissen. Ihnen war dabei bewusst, dass sie auf die dem Geschädigten weggenomm e- nen Gegenstände keinen Anspruch hatten; sie wollten sie gleichwohl für sich behalten. Nach Erreichen des Parkplatzes in W . wurde der Geschä - digte aus dem Fahrzeug gezerrt, erneut schwer misshandelt und im Anschlus s daran auf dem Parkplatz zurückgelassen. 2. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB zu tr a- gen . a) Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angen ommen, z- lich taugliches Tatopfer im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB sein kann (Senats - urteil vom 25. Februar 2004 4 StR 394/03, NStZ 2004, 626). Dass sich der Geschädigte als Mitfahre r zum Tatzeitpunkt unfreiwillig in dem Fahrzeug befu n- den haben mag, stünde der Anwendbarkeit der Vorschrift ebenfalls nicht ent - gegen (Senatsurteil aaO). 6 7 - 5 - b) Die Feststellungen belegen indes nicht, dass die Angeklagten bei der Begehung der Tat die besonde ren Verhältnisse des Straßenverkehrs ausg e- nutzt haben. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses zusätz - liche Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Fah r- zeug im fließenden Verkehr befindet (Senatsurteil vom 20. November 2003 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 14 f.; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172 f.). Entsprechendes gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug wäh rend der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, die Fahrt aber nach Veränderung der Verkehrssituation sogleich fortgesetzt werden soll, das Fahrzeug sich also weiterhin im fließenden Verkehr befindet. In diesen lte er wegen der Einwirkung durch den oder die Täter zur Flucht entschlossen sein, regelmäßig keine Möglichkeit, sich dem Angriff ohne Eigen - oder Fremdgefährdung etwa durch Öffnen der Tür oder Ziehen der Handbremse zu entziehen (Senatsbeschluss vom 28 . Juni 2005 aaO). In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 4 StR 444/05, NStZ - RR 2006, 185; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2005 4 StR 537/04; zum Ganzen vgl. SSW - StGB/Ernemann, § 316a Rn. 14). bb) Im vorliegenden Fall hat das L andgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte K . nach den vorausgegangenen Misshandlungen des Ge - schädigten und nachdem er sich schwarze Lederhandschuhe angezogen hatte, 8 9 10 - 6 - zur Leerung seiner Taschen aufforderte. Zu den näheren Umständen dieses e- dingt war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Täter unt er Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelten. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. 3. Danach können auch die im Fall II. 1 der Urteilsgründe tateinheitlich erfolgte Verurteilun g der Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Körperve r- letzung und Freiheitsberaubung sowie die Gesamtstrafaussprüche nicht be - stehen bleiben. Im Hinblick auf den Tatbestand des § 249 StGB verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die tatrichterliche Darlegung der finalen Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme (vgl. dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 6 ff., insbes. Rn. 10 m. Rspr. - Nachw.). II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen (Fa ll II. 2 der Urteilsgründe) hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 21. Juni 2012 Bezug genommen. Das Landg ericht hat das Tatgeschehen im Ergebnis zutreffend als 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Soweit 11 12 13 - 7 - es die Strafe gleichwohl dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB en t- nimmt, beschwert dies d i e Angeklagten nicht. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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