ECLI:DE:BGH:2017:250417B4STR244.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244/16 vom 25. April 201 7 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 201a Abs. 1 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit einer Person auf ei ner Bildaufnahme zur Schau gestellt wird. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16 - LG Essen in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räube rischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 25. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revisionen der Angeklagten K . und Y . wird das Urtei l des Landgerichts Essen vom 2. Februar 2016, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen versuchter beson - ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung, Nötigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich s durch Bildaufnahmen zu einer Frei heits strafe von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten Y . hat es wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Frei heits strafe von vier Jahren verurteilt. 1 - 3 - Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg. Auf die vom Angeklagten K . erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Die jüngere Schwester des Angeklagten, E . K . , unterhielt bis etwa einen Monat vor dem Tatgeschehen eine geheim gehaltene Liebesbezi e- hung zu dem Nebenkläger, in deren Verlauf es auch mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr kam, worüber der Nebenkläger in seinem Freundeskreis berichtete. Davon erfuhr der Angeklagte etwa eine Woche vor der Tat und ve r- stand dies so, dass der Nebenkläger damit geprahlt habe . s . Da er dies als Beleidigung nicht nur seiner Schw ester, so n- dern auch seiner eigenen Person verstand und er den Nebenkläger ferner für die schlechte psychische Verfassung seiner Schwester nach der Trennung der beiden verantwortlich machte, trug er sich mit Racheplänen . In Ausführung di e- ser Pläne veranlass te er den Nebenkläger am Abend des Tattages, dem 28. August 2015, unter einem Vorwand , in seinen PKW zu steigen, mit dem er ihn zu einer kleinen, von ihm zuvor ausgewählten Industrieruine auf einer abg e- legenen Brachfläche verbrachte. In seiner Begleitung b efanden sich der von ihm in groben Zügen in sein Vorhaben eingeweihte A ngeklagte Y . sowie der Mitangeklagte Er . , der zunächst lediglich mit einer Prügelei zum Nachteil des Nebenklägers rechnete, an der er und Y . sich beteiligen müssten. Nach Ein - treffen auf dem Ruinengelände musste sich der Nebenkläger auf einen Stuhl setzen, den der Angeklagte K . vorher dort hingestellt hatte. Sodann sch l u - gen zunächst K . und nach ihm der Angeklagte Y . mit Fäusten , jeweils 2 3 4 - 4 - unter Todesdroh ungen , auf den Nebenkläger ein ; zu diesem Zweck hatten sie sich Handschuhe angezogen. Ferner brach K . dem Ne benkläger durch einen Stoß mit dem Knie das Nasenbein. Nachdem K . und Y . vom Ne - benkläger abgelassen hatten, gab dieser zu, seine n Freunden von dem G e- schlechtsverkehr mit der Schwester des K . erzählt zu haben. Dem Mit - angeklagten Er . , der bis dahin mäßigend auf die beiden anderen einzuwirken versucht hatte, erschloss sich erst jetzt der genaue Anlass des Ge schehens. Er be teiligte sich nunmehr mit Ohrfeigen an den Misshandlungen, bemühte sich jedoch weiter um Deeskalation. Vorwiegend um den Nebenkläger zu ängstigen, machte der Angeklagte K . sodann Anstalten, am Finger der von Y . fest - gehaltenen Hand des Nebenklä gers eine Zange anzusetzen. Der Mitangeklagte Er . , der sich in der Zwischenzeit entfernt hatte, kehrte wegen der Hilfeschreie des Nebenklägers zum Ort des Geschehens zurück und nahm K . die Zan - ge ab. Daraufhin kündigte K . an, dem Nebenkläg er unter Einsatz einer mitgebrachten Spritze Urin zu injizieren, was die sen, wie vom Angeklagten vorausgesehen und gebilligt, in Todesangst versetzte. Danach setzte er m it der Ankündigung, nunmehr dessen Kniescheibe zu zerschlagen, mit einem Gu m- mihammer zum Schlag an, schlug aber n ach entsprechender Intervention des Mitangeklag ten Er . nur mit mäßigem Kraftaufwand gegen die Wade , was bei dem Nebenkläger heftige Schmerzen verursachte, aber keine länger wah r- nehmbare Verletzung. Währenddessen bedrohte und beschimpfte der durchg e- hend anwesende Angeklagte Y . den Nebenkläger und hielt diesen dadurch davon ab , sich K . zu widersetzen. Der Angeklagte K . forderte sodann wie von Anfang an geplant vom Geschädigten die Zahl ung von 2500 Hymens seiner Schwester, was der Angeklagte Y . ebenfalls billigte. Der Ne - benkläger erklärte, er habe 200 . sofort geben könne, was 5 - 5 - dieser und die anderen jedoch ablehnten. Vielmehr setzt e K . dem Neben - kläger eine Frist zur Zahlung der gesamten Summe bis Ende des Jahres. Erfo l- ge keine Zahlung, werde er ihn nochmals herbringen. 2. Um den Nebenkläger noch einmal in besonderer Weise zu demütigen und sich ihm gegenüber ein Druckmittel zu verschaffen, verlangte er von di e- sem, sich eine leere 0,3 l - Flasche mit langem Hals rektal einzuführen. Andere n- falls werde er erneut den Gummihammer hervorholen. Nachdem es dem Mit - angeklagten Er . nicht gelungen war, K . von diesem Vorhaben abz ubrin - gen, drohte der Angeklagte K . dem Nebenkläger, ihm die Knochen zu bre - chen, wenn er sich die Flasche nicht einführen würde. Der Angeklagte Y . , der K . bei der Tatausführung bis dahin unterstützt hatte, und der Mitangeklagte Er . verließen daraufhin auf Bitten des Nebenklägers den Schauplatz - dann führ te sich der Nebenkläger den Hals der Flasche, den K . zuvor ein - gecremt hatte, unter Schmerzen in seinen Anus ein. K . filmte dieses Ge - schehen mit der Kamerafunktio n des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y . , zeichnete zunächst erkennbar das Gesicht des Nebenklägers auf und nahm sodann gezielt dessen Gesäß in den Fokus. Nac h einiger Zeit gestattete er dem Nebenkläger aufzuhören und erklärte ihm, er werde das Vide o im Internet verö f- fent lichen, wenn er die 2500 Polizei gehen würde. Bevor der Angeklagte K . den Nebenkläger vor dessen elterlicher Wohnung absetzte, erinnerte er ihn nochmals daran , das Geld zu zahlen. Der Nebenkläger erstattete am darauffolgenden Tag Strafanz eige, wovon der A n- geklagte K . nichts wusste. Auf Initiative der Familie des Nebenklägers kam es in der Folgezeit zu einem Treffen von Familienangehörigen des Angeklagten K . und des Nebenklägers in Anwesenheit des Angeklagten K . , bei 6 7 - 6 - dem u. a. der Vorfall erörtert wurde . Der Nebenkläger leistete auf die vom Ang e- klagten K . erhobe ne Forderung keinerlei Zahlung. II. Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angeklagter rechtlicher Nachprü fung nicht stand. Die Erwägung des Landgericht s, ei n stra f- befreiender Rüc ktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung bzw. der Beihilfe dazu sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte K . seine Forderung gegenüber dem Nebenkläger zu keinem Zeitp unkt auf - gegeben habe , begeg net in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Es ist insoweit zu besorgen, dass die Strafkammer an die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB erforderliche Rücktrittshandlung einen unzutreffenden rech t lichen Maßst ab angelegt hat. a) Bei der im vorliegenden Fall festgestellten Tatbeteiligung mehrerer werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wegen Versuchs diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Zwar wirkt der Rücktr itt eine s Mittäters nicht ohne W eiteres zugunsten der anderen Beteiligten ; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs ei n- vernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; B e- schluss vom 17. Januar 2013 2 StR 396/12, NS tZ 2013, 521; Beschluss vom 22. April 2015 2 StR 383/14, StV 2015, 687; vgl. auch SSW - StGB/Kudlich/ Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 5 9 ). Dies gilt nicht nur bei mittäters chaftlichem Z u- sammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe (Senats - 8 9 10 - 7 - be schluss vom 26. September 2006 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91 f. ). Im Falle einer versuchten räuberischen Erpressung ist es daher ausreichend, wenn fre i- willig davon ab ge s ehen wird , das Nötigungs - bzw. Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen. Nicht erforder lich ist hing e- gen ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nöt i- gung s - bzw. Erpressungserfolg s , also ein Ver zicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 aaO). b ) Gemessen daran erweist sich die von der Strafkammer herangezog e- ne Erwä gung für die Verneinung eines strafbefreiende n Rüc ktritt s als nicht tra g- fähig. Maßgebend für die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch ist hier nicht, ob die Angeklagten K . und Y . auf die Weiterverfolgung der Forderu ng als solcher , sondern vielmehr, ob sie auf deren Durchsetzung mit Nöt igungsmitteln verzichteten, was für jeden der Angeklagten gesondert zu pr ü- fen war . Dies hat das Landgericht übersehen. 2. Die Erwägungen des Landgerichts zu einem möglichen Rücktritt vom unbeendeten Versuch sind auch im Übrigen nicht frei von Rechtsfehl ern . a) Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausfü h- rungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizon t; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 1 St R 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in di e- sem Fall kann er allein durch das freiwillige Unte rlassen weiterer auf den Tat - erfolg abzielende r Handlungen strafbefrei end vom Versuch zurücktreten (§ 24 11 12 13 - 8 - Abs . 1 Satz 1 1. Variante StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für mögl ich, so ist der Versuch beendet. D er strafbefreiende Rücktritt set zt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Variante StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfo lg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl . BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Da ein Rücktritt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB auch schon dann in Betracht kommt, wenn es die Beteiligten einverneh m- lich unterlassen, weiter zu handeln, hängt die Ents cheidung der Frage, ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, wiederum en t- scheidend vom Vorstellung s bild der Täter nach der letzten von ihnen vorg e- nommenen Ausführungshandlung ab : Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nic ht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeifü h- rung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist, liegt also ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln z u- rücktreten. Lässt sich das Vorstellung sbild der Täter, das auch für die Beurte i- lung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, im maßgeblichen Zei t- punkt den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsre chtliche Prüfung des Vo r- liegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 3 StR 5/16 mwN). b) So verhält es sich hier. Den Feststellungen lässt sich auch unter B e- rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entne h- men, welche Vorstellungen sich die Angeklagten vom Erreichen des von ihnen erstrebten Taterfolgs machten, als sie den Nebenkläger vor der Wohnung se i- ner Eltern absetz ten und der Angeklagte K . ihn nochmals an die Geldfor - de rung erinnerte, so dass schon unklar bleibt, ob ein beendeter oder ein unb e- 14 - 9 - endeter Versuch vorlag. Hätten die Angeklagten die Vorstellung gehabt, noch nicht alles zur Herbeiführung der Zahlung des geforderten Geldbetrages durch den Nebenkläger getan zu hab en, wäre wegen der durch K . ausgespro - chene n Fristsetzung auch das Ergebnis der nach der Tat erfolgten Bespr e- chung der beiden beteiligten Familien in den Blick zu neh men ge we sen. Bei dieser Unterredung war der Angeklagte K . nach den Urteilsfes tstellungen anwesend und äußerte sich auch zum Tatge schehen . Aus dem Inhalt dieser Äußerungen lassen sich gegebenenfalls Rückschlüsse auf die innere Einste l- lung der Angeklagten ziehen ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 1 StR 537/10, NStZ 2011, 3 3 7, 338 ). Auch dazu verhalten sich die Urteil s- gründe nicht. 3. Die Sache bedarf insgesamt schon deshalb hinsichtlich beider Ang e- klagter neuer Verhandlung und Entscheidung, weil v on der Urteilsaufhebung auch die jeweils tateinheitlich ausgeurteilten weite ren Straftatbestände erfasst werden . 4. Es kommt hinzu , dass auch die tateinheitliche Verurteilung des Ang e- klagte n K . wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Bildaufnahmen der dem Geschäd i g- ten abverlangten rektalen Einführ ung der Flasche von den bisherigen Festste l- lungen nicht getra gen wird. Mit Blick darauf, dass die genannte Strafvorschrift die Herstellung solcher Bildauf nahmen voraussetzt , die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen, gilt Folgen des : a) 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht näher erläutert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter ein Zustand vers tanden, in dem eine Person sich objektiv und im 15 16 17 - 10 - weitesten Sinne selbst nicht helfen kann und auf Hilfe angewiesen ist, ohne sie zu erhalten (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2002). Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem in ihr zum Au s- druck kommenden gesetzgeberisc hen Willen ergeben sich weder Anhalt spun k- te noch Kriterien für eine nähere Eingrenzung d ies es Tatbe standsmerkmals . D ie Begehungsvariante des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB in ihrer jetzigen Fassung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in die Vorschrift eingefügt wo r- den, weshalb die Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die aufgeworfene Frage wenig aussagekräftig sind. Der entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT - Drucks. 18/3202) ist aber unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift ins gesamt beabsichtigten umfassenden Schutz es des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen auch außerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen der ursprüng - liche Gesetzentwurf erfasste insoweit lediglich bloßstel lende A ufnahm en (vgl. dazu BT - Drucks. 18/2601, S. 36) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber einen eher weiten Begriff der Hilflosigkeit vor Augen hatte. Ein Indiz dafür sind auch die schon im ursprünglichen Gese tzentwurf beispielhaft erwähn te n Fallkonste l- lationen, etwa die betrunkene Person auf dem Heimweg oder das verletzt am Boden liegende Opfer einer Gewalttat (BT - Drucks. 18/2601 aaO). Auch die sy s- tematische Auslegung unter Rückgriff auf das (enger gefasste) Tatbestand s- merkmal der hilflo sen Lage in § 221 StGB (so Eise le/Sieber, StV 2015, 312, 313) bzw. den (ebenfalls engeren, weil gewahrsamsbezogenen) Hilflosigkeit s- begriff in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB ergibt hier schon wegen des unte r- schiedlichen Schutzzwecks der jeweiligen Vorschrif ten keine Anhaltspunkte für ein e nähere Eingrenzung des Merkmals der Hilflosigkeit . G leichwohl können nach Auffassung des Senats g egen diese begriffli che Weite des Tatbestand s- merkmals ( vgl. dazu auch SSW - StGB/Bosch, 3. Aufl., § 201a Rn. 11; Fischer, StGB, 64. Aufl. , § 201a Rn. 10a; Busc h, NJW 2015, 977, 978; Seidl/Wiedmer, - 11 - jurisPR - ITR 17/2015, Anm. 2 ) verfassungsrechtliche Bedenken unter dem G e- sichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht erhoben werden (insoweit aber krit. Bosch aaO, Rn. 14) . Denn i n jedem Einzelfa ll muss eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch den Bildinhalt hinzu treten. § 201a Abs. 4 StGB enthält zudem eine die Sozialadäquanz betre f- fende Ausnahmerege lung . Unbeschadet weiterer denkbarer, am Wortsinn orientierter Sachverhalt s- k onstellationen, deren Herausbildung der Gesetzgeber damit der fachgericht - lichen Rechtsprechung überantwortet hat (vgl. dazu BVe r fGE 126, 170, 208 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. November 2012 2 B vR 1235/11, NJW 2013, 365, 367), ist das Tatbestandsmerkmal d er Hilflosigkeit nach dem Wortsinn und dem gesetzgeberischen Willen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeü b- ten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer E ntführungs - oder Bemächtigungssituation befindet. Dies liegt nach den getroffenen Feststellu n- gen hier vor. b) Indes bestehen auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen durchgre i- fende Zweifel daran, dass die Hilflosigkeit des Nebenklägers auf der Bildau f- aa) - Schau - S 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB teilt der Senat d i e Auffassung im Schri fttum , wonach der Wortlaut der Regelung hier eine besondere Hervor - hebung der Hilflosigkeit als Bildin halt voraussetzt , so dass diese für einen B e- trachter allein aus der Bildaufnahme erkennbar wird (ebenso Bosch aaO, Rn. 12; Fi scher aaO, Rn. 10b). I n Fällen der bloßen Abbildung der Vornahme 18 19 20 - 12 - einer Handlung durch eine Per s on (als Tatopfer) bedarf dies in der Regel näh e- rer Darlegung, wenn die abgebildete Handlu ng nicht schon ohne Weiteres die Hilflosigkeit der sie vornehmenden Person impli ziert. Gibt erst der Gesamtko n- text der Bildaufnahme etwa be i ambivalenten Handlungen zu erkennen, dass die abgebildete Person sie im Zustand der Hilflo sigkeit vornimmt, be i- spielsweise in einer Be mächtigungssituation , bedarf es dazu ei n gehender ta t- richterlicher Feststellungen. bb) Gemessen an diesem Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Zur - Schau - Stellens ermögli chen die bisher getroffenen Feststellungen dem S e- nat nicht die Prüfung der Frage, ob der Bildinhalt die Hilflosigkeit des Tatopfers im dargelegten Sinne zu erkennen gibt. Dem angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich zu entn ehmen, dass der Angeklagte das betreffende Geschehen, hier die rektale Einführung der Flasche , mit der Kamerafunktion des Mobiltelefons des Mitangeklagten Y . auf zeichnete . Ob diese Bildaufzeichnung auch die Be - drohungssituation wi derspiegelt, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. D er Umstand, dass sich der Geschä digte die Flasche rektal einführte, sagt aber für sich genommen no ch nichts über den Kontext aus, in dem die Handlung ausg e- führt wurde . I II. Für den Fall, dass der neue Tatrichter zum Tat hergang der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Feststellung en treffen sollte, die denen des angefochtenen Urteils entspr echen, wird ferner F olgendes zu b e- denken sein: 21 22 - 13 - 1. W egen der dem Geschädigten vom Angeklagten K . gesetzten wird der Tatrichter genauer als bisher geschehen die Anford e- rungen an den Finalzusammenhang sowie das Tatbestandsmerkmal der G e- genwärtigkeit der Drohung mit Lebens - bzw. Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB in den Blick zu nehm en haben . Zwi schen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der beabsichtigten Vermögensver fügung dürfte es nach den bisherigen Feststellungen am erforderlichen Finalzusammenhang fehlen, da die Forderung nach Zahlung der 2500 ä- ge) erhoben wurde und der Nebenkläger die Summe auch nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewaltanwendung zahlen sollte. Soweit das Landgericht zur Begründung der Finalität auf das Nötigungsm ittel der Drohung abgestellt hat, versteht sich unter Berücksichtigung der dem Geschädigten gesetzten bis Jahresende die Gegenwärtigkeit der Gefahr nicht von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung liegt diese regelmäßig nur bei fe h- lender Fr istsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1996 3 StR 180/96, NJW 1997 , 265, 266, und vom 27. August 1998 4 StR 3 32/98, NStZ - RR 1999, 266, 267). 2. Im Zusammenhang mit dem rektalen Einführen der Flasche wird g e- gebenenfalls zu erwägen sein, ob die Feststellungen eine Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) rechtfert igen können (vgl. dazu jüngst BGH, B e- schluss vom 27. Januar 2017 1 StR 532/16 , Tz. 10 f.). 3 . Zur Frage, ob der Schlag mit dem Gummihammer gegen die Wade des Geschädigten rechtlich als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu würdigen sein kann , verweist der Senat auf seinen 23 24 25 - 14 - Beschluss vom 12. März 2015 4 StR 538/14, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 10 ). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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