ECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR244.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244 / 1 7 vom 23. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Januar 2017 wird a) das Verfahren e ingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wend igen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum un - erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitt eln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittel s zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltre i- ben mit Bet äubungsmitteln in 13 Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass d a- von vier Monate als verbüßt gelten. V on weiteren Tatvorwürfen hat es den A n- geklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Ange - klagte mit seiner allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte in den Fällen zu II. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum un - erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen verurteilt worden ist. Die Einstellung ist angezeigt, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den jeweiligen H aupttaten getroffen hat und die für diese Fä l- le verhängten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten neben den für die ve r- bleibenden Taten ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr und zwe imal acht Mon a- te nicht beträchtlich ins Gewicht f allen (§ 154 Ab s. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO). 1 2 - 4 - 2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, da der Senat ausz u- schließen ver mag, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Franke Roggenbuck Bender Quentin Feilcke 3
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