ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR244.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 244 /1 7 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt s und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 8. November 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Auf die Frage, unter welchen Umständen die teilweise Identität von Ausfü h- rungshandlungen zweier Umsatzgeschäfte des Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln zu einer Verbindung beider Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im mat e- riell - rechtlichen Sinn füh rt (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 15. November 2016 3 StR 236/15), kam es hier nicht an; denn die Gespräche über das den Gege n- stand von Fall II. 3. d) der Urteilsgründe bildende Umsatzgeschäft wurden erst nach vollständiger Abwicklung des Umsatzgeschäf ts zu Fall II. 3. c) geführt (UA S. 15). Franke Roggenbuck Bender Quentin Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy