BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 245/01 vom 27. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Sep- tember 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "einer schweren räuberischen E r - pressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der räuberischen Erpressung in fünf Fällen, einer versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nöt i - gung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Anstiftung zur Falschaussage, eines Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Landgerichts im Fall II B 1 sowie die Strafzumessungserw ä - gungen, insbesondere die Strafrahmenwahl in den Fällen II A 2 und 3 der U r - teilsgründe, beanstandet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Genera l - bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2001 Bezug. Näherer E r - örterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten jeweils wegen g e - fährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den Fällen II C 1 und 2 der Urteilsgründe. - 4 - 1. Nach den Feststellungen kam es im August 2000 "hufig zu brutalen Übergriffen" des Angeklagten und "teilweise" auch seines Bruders Karl-Heinz auf den seit mehreren Monaten bei dem Angeklagten wohnenden Peter H. . Dieser war "aufgrund seiner Alkoholprobleme und schwachen Persnlichkeit nicht zur Gegenwehr" fhig und wurde "wegen angeblicher Verfehlungen oder auch nur aus einer Laune heraus mißhandelt, zum Teil so heftig, daß eine rztliche Behandlung erforderlich wurde". Bei einem dieser Vorflle drckte der Angeklagte eine Zigarette auf der Brust oder dem Arm des Zeugen H. au s. Der Zeuge erlitt dabei heftige Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurck (Fall II C 1 der Urteilsgrnde). Bei anderer Gelegenheit "verletzte der Angeklagte den Zeugen unter Verwe n - dung eines Messers am linken Knie" (Fall II C 2 der Urteilsgrnde). 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefhrers und des Genera l - bundesanwalts ist nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde, in d e - nen zudem ergnzend auf Lichtbilder verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), die am 24. August 2000 von den damals noch nic ht verheilten Verle t - zungen gefertigt wurden, die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe di e - se Krperverletzungen jeweils mittels eines gefhrlichen Werkzeugs bega n - gen. Ein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist j e - der Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Krperverletzungen herbeizufhren (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1999, 616; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01; zu § 223 a StGB a. F. vgl. BGHSt 3, 105, 109; 14, 152, 155). Entgegen einer im Schrifttum im Hinblick auf die Versch r - fung der Strafandrohung des § 224 Abs. 1 StGB durch das 6. StrRG vertret e - - 5 - nen Auffassung sind an die Annahme der "Gefahr einer erheblichen" Verle t - zung keine hheren Anforderungen zu stellen, als bisher (so aber u.a. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 3. Aufl., § 14 Rdn. 7 a m.N.: "Gefahr einer 'gravi e - renden Verletzung' "), denn der Gesetzgeber hat bei der Fassung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abweichend von dem Gesetzentwurf (vgl. § 223 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F des Entwurfs eines 6. StrRG, BT-Dr. 13/8587, S. 6, 36) bewuût auf die zunchst vorgesehene im Vergleich zu § 223 a StGB a.F. einschrnkende Bedingung verzichtet, daû durch die Tat die Gefahr einer schweren Gesun d - heitsschdigung der verletzten Person vorliegen muû. Dies htte entgegen dem Anliegen des Gesetzentwurfes zu einer teilweisen Rcknahme der Stra f - drohung gefhrt (vgl. BT-Dr. 13/8587, S. 60, 82; 13/9064, S. 15). a) Der Generalbundesanwalt sttzt seine Auffassung, daû die Beibri n - gung einer Brandwunde auf dem Arm oder der Brust nicht als gefhrliche K r - perverletzung zu werten sei, auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Kln (StV 1994, 244, 246), in der unter anderem ausgefhrt wird, wenn mit Z i - garettenglut eine Brandverletzung auf der Wade des Opfers herbeigefhrt we r - de, liege es nicht nahe, daû dies geeignet sei, erhebliche Verletzungen hervo r - zurufen. Diese Beurteilung der potentiellen Gefhrlichkeit von Krperverle t - zungen mittels einer brennenden Zigarette widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Zufgen von Brandwunden durch glimmende Zigaretten und das Ausdrcken einer Zigarette auf der Stirn unmittelbar ber der Nase ebenso wie das Zufgen von Verletzungen mittels eines brennenden Feuerzeuges jeweils ohne weiteres als gefhrliche Krperverletzung gewertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01; BGHR StGB § 170 d Frsorgepflichtiger 1). - 6 - Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaû zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Maûgebend ist nicht (allein) die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefhrlichkeit (vgl. Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 224 StGB Rn. 9) der konkreten Benutzung des Werkzeugs ( vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 1 StR 232/01). Diese potentielle Gefhrlichkeit ist, wenn eine Zigarette - wie hier auf der Haut des Tatopfers ausgedrckt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben. b) Auch im Fall II C 2 der Urteilsgrnde hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, bei dem vom Angeklagten benutzten Messer habe es sich um eine Waffe gehandelt, durch die Feststellungen nicht belegt. Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind nmlich nur Waffen im technischen Si n - ne (vgl. dazu Lackner/Khl StGB 23. Aufl. § 224 Rdn. 2 und § 244 Rdn. 3). Ein Messer kann aber jedenfalls dann, wenn es als schneidendes oder stechendes Instrument verwendet wird, als anderes gefhrliches Werkzeug angesehen werden (vgl. Stree in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 9). Entg e - gen der Auffassung des Generalbundesanwalts belegen die - insoweit alle r - dings sehr knappen - Urteilsausfhrungen, daû die Art der Benutzung des Messers durch den Angeklagten geeignet war, dem Tatopfer erhebliche K r - perverletzungen zuzufgen. Nach den Ausfhrungen zur rechtlichen Wrd i - gung fgte der Angeklagte dem Tatopfer die Verletzung am linken Knie durch einen Schnitt mit dem Messer zu. Bei einer solchen Benutzung eines Messers besteht die Gefahr erheblicher Schnittverletzungen, insbesondere auch der - 7 - Sehnen, zumal es zu schmerzbedingten Abwehrbewegungen und damit zu e i - nem unkontrollierten Verlauf des Schnittes kommen kann. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
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