BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 30. November 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 141 F344llen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer wi-derstandsunf344higen Person, sowie der Vergewaltigung in zwei F344llen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen "sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in 141 tatmehrheitlichen F344llen, hiervon in einem 1 - 3 - Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunf344higer Personen, sowie in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei tatmehrheitlichen F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge nur in dem aus der Beschlussfor-mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten - tateinheitlich - wegen se-xuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten verurteilt hat, ist Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten. Der Ge-neralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt: 2 "Zu Recht r374gt die Revision die Einbeziehung verj344hrter Taten in den Schuldspruch, soweit es die tateinheitlich erfolgten Verurteilun-gen nach 247247 173 und 174 StGB betrifft. Der Beischlaf in den F344llen 142 und 143, der den Tatbestand des 247 173 StGB erf374llt, fand im Sommer 1998 bzw. Anfang Januar 1999 statt (UA S. 6, 7). Diese Taten waren schon zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. November 2004 (Bl. 1 I) verj344hrt (Verj344hrungsfrist f374nf Jahre - 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die tateinheitlich ausgeurteilten Verst366337e gegen 247 174 StGB waren in allen 143 F344llen verj344hrt, da die 247 174 StGB in die Ruhensregelung des 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbezie-hende Gesetzes344nderung erst am 1. April 2004 in Kraft getreten ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verj344h-rung eingetreten war (Zeitpunkt der letzten Tat: 06. Januar 1999 - UA S. 7). Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist 205 der Schuldspruch zu berichtigen." - 4 - 2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. 3 Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer F344lle des 247 176 Abs. 1 StGB mit der Begr374ndung verneint, dass insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte als Vater der Nebenkl344gerin tateinheitlich den Straftatbestand des 247 174 StGB durch diese Taten erf374llt hat, es als abwegig erscheinen lasse, in seinem Vorgehen einen minder schweren Fall zu sehen (UA 16). Diese Er-w344gung l344sst besorgen, dass die Strafkammer der 226 nunmehr wegfallenden - tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefoh-lenen besonderes Gewicht beigemessen hat und sich der Fehler im Schuld-spruch bei der Strafzumessung in besonderem Ma337e ausgewirkt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer wi-derstandsunf344higen Person (Fall 99 der Urteilsgr374nde) und wegen Vergewalti-gung in zwei F344llen (F344lle 142 und 143 der Urteilsgr374nde) - nach dem Urteil: jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen -, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Strafzumessung zu diesen F344llen die Erw344gung zu 247 176 Abs. 1 StGB ebenfalls eingeflossen ist (vgl. UA 16, 17). 4 - 5 - Die an sich nicht 374berh366hten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe m374ssen daher neu festgesetzt werden. Die Feststellungen zur Schuldf344higkeit des An-geklagten (UA 8) sind rechtsfehlerfrei getroffen; sie k366nnen daher bestehen bleiben. 5 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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