BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/07 vom 12. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Juni 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entf344llt (BGHR StGB 247 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2); im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann
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