BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/08 vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 22. Juli 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bielefeld vom 15. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu dem von der Beschwerdef374hrerin ger374gten 223Versto337 gegen 247 231 Abs. 2 StPO223 (247 338 Nr. 5 StPO) (RB S. 5, 6) bemerkt der Senat: Die R374ge ist nicht zul344ssig erhoben (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin H. in der Zeit von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser Mitteilung h344tte es aber bedurft, um dem Senat die Pr374fung zu erm366glichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrens-vorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BVerfG StraFo 2005, 512 f.; BGH StraFo 2005, 120 f.). Im 334brigen hatte die Angeklagte nach der Unter-richtung durch den Vorsitzenden 374ber die bisherige Verneh-mung der Zeugin (Bd. III Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwai-ges Informationsdefizit 374ber den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin im Rahmen der Aus374bung ihres Frage- und Erkl344-rungsrechts vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb - 3 - ausgeschlossen, dass der ger374gte Verfahrensfehler auf das Urteil Einfluss gehabt hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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