BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. November 2009 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 25. April 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass zwei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel er-sichtlichen geringen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zur Kompensation einer w344hrend des Revisionsverfahrens eingetrete-nen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverz366gerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verh344ngten Freiheitsstrafe als vollstreckt anzu-ordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124). Nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist am 18. Juli 2008 ist seitens der Justizbeh366rden das Gebot z374giger Verfahrens-erledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) 2 - 3 - verletzt worden, weil die Akten erst am 16. Juni 2009 beim Generalbundesan-walt eingegangen sind. Mit der 334bersendung der Akten wurde gewartet, bis das dieselbe Tat betreffende Verfahren bez374glich weiterer sieben der urspr374nglich zehn fr374heren Mitangeklagten abgeschlossen war. Zwar mag ein kurzes Abwar-ten sachgerecht sein, um denselben Sachverhalt betreffende Urteile dem Revi-sionsgericht vorzulegen. Hier war aber bei Ablauf der Revisionsbegr374ndungs-frist im vorliegenden Verfahren noch keines der sieben weiteren Urteile ergan-gen und es war auch nicht abzusehen, dass dies zeitnah geschehen w374rde. Durch diese Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverz366-gerung von etwa neun Monaten eingetreten. Um dies auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gel-ten. Einer h366heren Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belas-tung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist. 3 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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