BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245/09 vom 21. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2009 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe verworfen, dass zwei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe wegen einer nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetre-tenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gelten. Gegen die Bemessung der Kompensation durch den Senat wendet sich der Verurteilte mit der Anh366rungsr374ge und beanstandet, dass er nicht pers366nlich dazu angeh366rt worden sei. 1 Die Voraussetzungen des 247 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden ist. 247 354 Abs. 1 a StPO gibt dem Revisionsgericht die Kompetenz zu eigener Strafzumessung, wenn ihm f374r die Sachentscheidung ein zutreffend ermittelter, vollst344ndiger und aktueller Straf-zumessungssachverhalt zur Verf374gung steht. Dabei kann sich das Revisionsge-richt dadurch 374ber die tats344chlichen Grundlagen seiner Strafzumessung ins Bild setzen, dass es dem Angeklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revi- 2 - 3 - sionsverfahren einr344umt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 = NStZ 2007, 598, 599 = BVerfGE, 118, 212 ff.). Dies ist hier gesche-hen. Der Senat hat dem Verteidiger des Beschwerdef374hrers mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 mitgeteilt, dass der Generalbundesanwalt - auf Anregung des Senats - in Ab344nderung seines Antrags vom 25. August 2009 beantragt hat, das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dahin zu 344ndern, dass im Hinblick auf die eingetretene Verfah-rensverz366gerung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zwei Monate der er-kannten Strafe als vollstreckt gelten. Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 hat der Verteidiger eine Stellungnahme abgegeben, die der Senat bei der Be-schlussfassung ber374cksichtigt hat. Damit ist dem Gebot des rechtlichen Geh366rs gen374gt; eine zus344tzliche Mitteilung an den Beschwerdef374hrer war nach st344ndi-ger Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. die Nachweise bei Kuckein in KK StPO 6. Aufl. 247 349 Rdn. 20). VRi'inBGH Dr. Tepperwien Solin-Stojanovi Cierniak ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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