BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245 /14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. hier: August 2014 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 201 4 beschlo s- sen : 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 1 4 . August 201 4 w ird auf seine Kosten zurückgewiesen . 2. Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 10. September 2014 gegen den vorbezei chneten Beschluss wird als unz u- lässig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Dortmund vom 11. Nove mber 2013 mit Beschluss vom 14. August 2014 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet s ich der Verurteilte August 2014 und 10. September 2014. Mit dem Schreiben vom 28. August 2014 macht er unter anderem geltend, dass bei der Entscheidung über die Revision eine von ihm gefertigte Gegenerkl ärung nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem Schreiben vom 10 . September 2014 begehrt er die vo m Landgericht nicht angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1. Der Senat sieht in der Eingabe vom 28. August 2014 eine Anhörung s- rüge nach § 356a StPO, die jedoch erfolglos bleibt. Eine Verletzung des A n- spruchs auf rechtliches Ge hör liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner En t- 1 2 - 3 - scheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu b e- rücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2. Das Schreiben vom 10. September 2014 ist als Gegenvorstellung nach § 33a StPO zu werten. Die Gegenvorstellung i st als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen ge mäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derart i- ger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl . Senatsbesc hlüsse vom 11. September 2012 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 4 StR 121/09 je weils mw N). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 3
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