BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 245 /1 5 vom 14. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 201 5 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die gegen den Angeklagten verhängte Ei n- he itsjugendstrafe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird und die Entscheidung über die Anrechnung auf Bewährungsauflagen e r- brachter Leistungen des Angeklagten auf die Einheitsjugendstrafe en t- fällt. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die K osten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 74 JGG). - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der Senat lässt die rechtlich nicht zulässige Anrechnungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90) en tfallen und setzt die Einheitsjugendstrafe entsprechend niedriger fest (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 4 StR 551/13). Ans onsten hat die Nachprüfung des angefocht e- nen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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