BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 246/07 vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Halle als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2006 wird ver-worfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staats-kasse. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2004 die nachtr344gli-che Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 - mit den Feststellungen aufgehoben, weil das Vorliegen "neuer Tatsachen" im Sinne des 247 66 b StGB nicht belegt war. Das Landgericht hatte als eine solche Tatsache (nur) die schwerwiegende Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten angesehen und damit zu Unrecht auf die Bewertung der Pers366nlichkeitsauff344lligkeiten des Verurteilten abgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Ankn374pfungs-tatsachen. 1 Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteil-ten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt; eine Entsch344digung f374r die Zeit der einstweiligen Unterbringung hat sie dem Verurteilten versagt. Gegen dieses 2 - 4 - Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 a) Der Verurteilte wurde am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Halle wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die auf der Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von 10 Jahren umge-wandelt wurde. Knapp zwei Monate nachdem er nach Teilverb374337ung dieser Strafe unter Aussetzung eines Strafrests zur Bew344hrung haftentlassen worden war, beging er im Januar 1992 einen versuchten Totschlag. Wegen dieser Tat wurde er durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 1992 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Anlasstat). In beiden F344llen wa-ren die Opfer junge Frauen, denen er sich unter Alkoholeinfluss stehend in se-xueller Absicht gen344hert hatte und von denen er abgewiesen worden war. 4 Der Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verh344ngte Strafe als auch die Reststrafe aus der fr374heren Verurteilung bis zum 19. M344rz 2002 voll-st344ndig verb374337t, nachdem Reststrafaussetzungen mehrmals abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der Justizvollzugsanstalt Naumburg, zu-n344chst auf Grund von Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Unterbringung besonders r374ckfallgef344hrdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren f374r die 366ffentliche Sicherheit und Ordnung (UBG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. M344rz 2002, sodann auf Grund des gem344337 5 - 5 - 247 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbringungsbefehls des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2004. b) Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, das w344hrend seiner ersten In-haftierung - allerdings 374berwiegend unter den Bedingungen des Strafvollzugs der DDR - noch angepasst und unauff344llig war, 344nderte sich bald nach seiner Verurteilung wegen der Anlasstat. Wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat, benahm er sich nun nicht nur querulatorisch, beleidigend und verbal-aggressiv, sondern drohte immer wieder mit Gewalt gegen Bedienstete, k374ndig-te Geiselnahmen an und 344u337erte Selbstmordabsichten mit der Drohung, je-manden "mitnehmen" zu wollen. Dieses Verhalten war ganz oder teilweise Aus-druck der bei dem Verurteilten vorliegenden kombinierten Pers366nlichkeitsst366-rung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen, auf Grund de-rer der Verurteilte sich verantwortungslos und gegen374ber den Gef374hlen anderer unbeteiligt zeigte, soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen missachtete sowie eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle f374r ag-gressives und auch gewaltt344tiges Verhalten aufwies. Dreimal wurde er wegen Beleidigung von Vollzugsbediensteten, davon einmal in Tateinheit mit Sachbe-sch344digung und einmal in Tateinheit mit Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt. 6 Auch nach dem Ende der Strafhaft am 19. M344rz 2002 344nderte sich das Verhalten des Verurteilten zun344chst nicht. Erst nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 - zum Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die ein "Schl374sselerlebnis" f374r den Verurteilten darstellte, zeigte die psychothera-peutische Behandlung durch einen externen Therapeuten erste Fortschritte. Nach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, das seine Unterbringung nach 247 66 b Abs. 2 StGB anordnete, konzentrierte sich der 7 - 6 - Verurteilte noch st344rker auf die Therapie; bis Ende Oktober 2006 absolvierte er insgesamt 190 Sitzungen. Obwohl es gelegentlich noch zu verbalen Ausbr374-chen kam, verhielt sich der Verurteilte ruhiger und kontrollierter. So vermochte er im Januar 2006 auf eine ihn entt344uschende Gerichtsentscheidung angemes-sen zu reagieren und im September 2006 das Scheitern seiner Beziehung zu einem transsexuellen Mitgefangenen, das er als Lebenspartnerschaft angese-hen hatte, ad344quat zu verarbeiten. Seit dem Sommer 2006 absolvierte der Ver-urteilte mehrere Ausf374hrungen in Begleitung zweier Beamter ohne Zwischenf344l-le. Mit der Haftentlassung des Verurteilten am 13. Dezember 2006 ist ge-m344337 247 68 f Abs. 1 StGB F374hrungsaufsicht eingetreten. F374r die Dauer der f374nf-j344hrigen F374hrungsaufsicht wurde dem Verurteilten mit seiner Einwilligung unter anderem die Weisung erteilt, zur weiteren Behandlung seiner Pers366nlichkeits-st366rung eine Psychotherapie zu absolvieren. 8 2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die nach-tr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsver-wahrung nach 247 66 b Abs. 2 StGB abgelehnt. Zwar hat es die 374berwiegend ver-balen Aggressionen des Verurteilten w344hrend der Haftzeit als "neue" Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu 247 66 b StGB gewertet. Diese hat es auch als erheblich angesehen, weil sie in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der An-lassverurteilung und in Anbetracht der bei dem Verurteilten vorliegenden Per-s366nlichkeitsst366rung darauf schlie337en lassen, dass der Verurteilte seine Drohun-gen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar umgesetzt h344tte, wenn er durch die Bedingungen der Haft nicht davon abgehalten worden w344re. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. ist das Landgericht aber zu der 334berzeu- 9 - 7 - gung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit f374r die Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder k366rper-lich schwer gesch344digt werden, durch den Verurteilten mehr besteht, da sich das Verhalten des Verurteilten in der j374ngeren Vergangenheit, insbesondere nach dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, mit the-rapeutischer Hilfe merklich ge344ndert hat. Die Sachverst344ndigen haben 374berein-stimmend ausgef374hrt, dass derzeit aus psychiatrischer Sicht nur noch von einer "mittelgradigen" Gef344hrlichkeit ausgegangen werden m374sse; es sei zudem zu erwarten, dass sich die Fortsetzung der psychologischen Behandlung, f374r wel-che eine gefestigte Motivation beim Verurteilten bestehe, prognostisch weiter positiv auswirken werde. Dieser Bewertung hat sich das Landgericht nach eige-ner kritischer W374rdigung angeschlossen. III. Das angefochtene Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 10 1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des 247 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Auch seine Bewertung, dass es sich bei den im Einzelnen geschilderten Vorf344llen w344hrend des Strafvollzugs um neue Tatsachen im Sinne des 247 66 b StGB handelt, die eine gewisse Erheblichkeits-schwelle 374berschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zu-sammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 9. September 2005 - 4 StR 483/05 = BGHSt 50, 275, 278 f. und vom 12. Ja-nuar 2006 - 4 StR 485/05 = NStZ 2006, 276, 278), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es hier nicht deswegen an einer im Lichte des Verh344ltnis-m344337igkeitsprinzips erforderlichen erheblichen Indizwirkung des Vollzugsverhal-tens, weil den zahlreichen verbalen Angriffen gegen Vollzugsbedienstete, ins- 11 - 8 - besondere den massiven Bedrohungen, nie k366rperliche 334bergriffe gefolgt sind. Bei einem wegen Gewaltdelikten Vorbestraften kann auch verbal aggressives Verhalten gegen Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Umstand sein (BTDrucks. 15/2887, S. 12), wenn es seine Ursachen nicht 374berwiegend in den besonderen Bedingungen des Vollzugs hat (BVerfG-Kammer-Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 = NJW 2006, 3483, 3486; BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 = BGHSt 50, 284, 297). Das Landgericht hat in 334bereinstimmung mit den geh366rten Sachverst344ndigen die 334berzeugung gewonnen, dass die vom Verurteilten w344hrend der Haftzeit ge344u337erten Dro-hungen nicht nur als "leeres Gerede", sondern als Ausdruck seiner Pers366nlich-keitsst366rung anzusehen seien und es nur auf die besonders gesch374tzten Be-dingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt zur374ckzuf374hren sei, dass der Verurteilte den verbalen Aggressionen keine t344tlichen 334bergriffe folgen lie337. 2. Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung dennoch abgelehnt. Es hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der Verurteilte mit der vom Gesetzgeber geforder-ten "hohen Wahrscheinlichkeit" (BTDrucks. 15/2887, S. 13) weitere erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche das Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt w374rde. In einer umfassenden und sorgf344ltigen Gesamtw374r-digung der Person des Verurteilten, der Anlasstat und der einschl344gigen Vor-verurteilung sowie seiner Entwicklung im Strafvollzug ist es vielmehr im An-schluss an die geh366rten Sachverst344ndigen zu der 334berzeugung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt eine nur noch "mittelgradige Gef344hrlichkeit" des Verurteil-ten gegeben sei. 12 - 9 - Diese Prognoseentscheidung des Landgerichts, die vom Revisionsge-richt nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar ist, weist entgegen dem Vorbringen der Re-visionsf374hrerin durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. 13 Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden Ma337stab zu Grunde gelegt, der den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ent-spricht. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entschieden, dass eine blo337 abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gest374tzte Prognoseent-scheidung nicht ausreiche, sondern dass es sich um eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln m374sse; zudem gen374ge es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des 247 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn 374berwiegende Um-st344nde auf eine k374nftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten w374rden, viel-mehr m374sse von diesem eine gegenw344rtige erhebliche Gefahr ausgehen (BVerfG aaO = NJW 2006, 3483 f., 3485, 3486). Von einer solchen gegenw344rti-gen Gef344hrlichkeit des Verurteilten hat sich das Landgericht in 334bereinstimmung mit den geh366rten Sachverst344ndigen deswegen nicht zu 374ber-zeugen vermocht, weil bei dem Verurteilten seit der Entscheidung des Landge-richts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 infolge intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltens344nderung eingetreten sei, auf Grund derer er zu-nehmend besser in der Lage sei, Impulsdurchbr374che und Kontrollverluste zu vermeiden. 14 Das Landgericht hat die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen zum The-rapiefortschritt und zur Therapiemotivation nicht unkritisch 374bernommen. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum es den Sachverst344ndigen auch insoweit folgt, als diese das gebesserte Vollzugsverhalten auf eine nicht nur vorget344uschte, sondern authentische Motivations344nderung des Verurteilten zur374ckf374hren. Zwar 15 - 10 - war den Sachverst344ndigen eine erneute Exploration des Verurteilten nicht m366g-lich, weil dieser eine solche abgelehnt hat. Sie haben den Verurteilten aber im Jahre 2004, also vor relativ kurzer Zeit, begutachtet und konnten zudem auf die Bekundungen zahlreicher in der Hauptverhandlung geh366rter Zeugen zu dessen Vollzugsverhalten zur374ckgreifen. Alle diese Zeugen, darunter auch eine Anstalts344rztin, die den Verurteilten seit 1994 kennt und fr374her wiederholt Ziel seiner verbalen Angriffe war, haben bekundet, dass der Verurteilte seit etwa zwei Jahren eine positive Entwicklung durchlaufen habe und weniger uneinsichtig sei. Beispielhaft f374r seine Verhal-tens344nderung sei, dass er seinen Lebensgef344hrten von einem t344tlichen Angriff auf eine im Vollzug t344tige Krankenschwester abgehalten habe, gegen die er selbst fr374her starke Hassgef374hle empfunden und ausgedr374ckt hatte. Von be-sonderem Gewicht f374r die Prognose374berlegungen waren f374r die Sachverst344ndi-gen und das Gericht die Angaben des sachverst344ndigen Zeugen Dr. D. , der den Verurteilten in den letzten Jahren mehrfach exploriert hat. Die-ser Zeuge, der noch im Jahre 2001 von einer hohen Gef344hrlichkeit des Verur-teilten ausgegangen war, hat bei einer Ende 2005/Anfang 2006 durchgef374hrten Exploration eine deutlich positive Pers366nlichkeitsentwicklung festgestellt: Die handlungsleitenden Gedanken seien nicht mehr ausschlie337lich selbstbezogen; die Egozentrik und Kr344nkbarkeit h344tten sich durch den Einfluss psychothera-peutischer Intervention erkennbar positiv ver344ndert; au337erdem habe der Verur-teilte gelernt, sich besser zu kontrollieren. Diese Motivations344nderung sei auch authentisch und beruhe nicht etwa auf zweckgerichteten Angaben w344hrend der Exploration, sondern habe sich beispielsweise auch in der entt344uschten, aber kontrollierten Reaktion auf die in Gegenwart des sachverst344ndigen Zeugen er-folgte Er366ffnung der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2006 gezeigt, die nicht die erhoffte sofortige Freilassung brachte. 16 - 11 - 3. Die Einw344nde, die die Revision gegen die Prognoseentscheidung des Landgerichts vortr344gt, zeigen keine Rechtsfehler auf. Weitgehend stellen sie den Versuch dar, eine eigene Bewertung vorzunehmen. 17 Entgegen der Ansicht der Revision musste das Landgericht nicht deshalb Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verhaltens344nderung hegen, weil sich der Ver-urteilte erst nach der Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, durch die seine Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung nachtr344glich angeordnet worden war, ernsthaft auf die psychologische Be-handlung eingelassen hat. Es ist allgemein bekannt, dass therapeutische Hilfe h344ufig erst dann in Anspruch genommen wird, wenn ein 344u337erer Anlass dies erfordert. 18 Ebenso wenig stellt es einen Widerspruch dar, dass das Landgericht in 334bereinstimmung mit den beiden Sachverst344ndigen von einer mittlerweile ge-festigten Therapiemotivation ausgeht, obwohl nach den Bekundungen des The-rapeuten ab Anfang 2005 die Deliktsaufarbeitung in ihrem Stellenwert zu Guns-ten anderer Therapieinhalte - wie dem Umgang mit einer frustrierenden Situa-tion - einen geringeren Raum eingenommen hat, denn auch diese Thematik dient der Behandlung der Pers366nlichkeitsst366rung. 19 - 12 - Nach alledem h344lt sich die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. 20 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Tepperwien
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