BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 246/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. September 2007 wird verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten in dessen Anwesenheit am 24. September 2007 wegen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bew344hrung sowie ferner we-gen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 150 Tagess344tzen zu je zehn Euro verur-teilt. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung erkl344rte der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung, dass er auf Rechtsmittel gegen das soeben verk374ndete Urteil verzichte. Die Erkl344rung wurde vorgelesen und genehmigt. Die Verteidiger des Angeklagten und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erkl344rten ebenfalls Rechtsmittelverzicht. 1 Nunmehr hat der Angeklagte mit pers366nlichem Schreiben vom 31. M344rz 2008 entsprechend seiner dem Schreiben beigef374gten "Eidesstattlichen Versi-cherung" den Rechtsmittelverzicht widerrufen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, seine Anw344lte h344tten den Rechtsmittelverzicht sowie sein angebliches 2 - 3 - Gest344ndnis "durch Erpressung, N366tigung, Mobbing u.a." ohne seine Zustim-mung f374r ihn abgegeben. Der Senat wertet das Schreiben des Angeklagten vom 31. M344rz 2008 als Revisionseinlegung. Das Rechtsmittel erweist sich indes als unzul344ssig. 3 Die Unzul344ssigkeit folgt allerdings nicht bereits aus dem vom Angeklag-ten im Anschluss an die Urteilsverk374ndung erkl344rten Rechtsmittelverzicht. Denn dieser Rechtsmittelverzicht war nach der neueren Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nicht wirksam, da dem Urteil eine Urteilsabsprache zu Grunde lag, ausweislich des Sitzungsprotokolls aber die erforderliche qualifizierte Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (BGHSt - GS - 50, 40 f.). Die Revision ist jedoch unzul344ssig, da sie versp344tet, n344mlich nach Ablauf der Wochenfrist des 247 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-gef374hrt: 4 "Ist eine gebotene qualifizierte Belehrung unterblieben und deshalb der Rechtsmittelverzicht des Verurteilten nicht wirk-sam erfolgt, kann er zwar noch Rechtsmittel einlegen, aller-dings nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist (BGH, Be-schluss vom 12.07.2006 - 1 StR 158/06; BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - 1 StR 435/05; BGH, Beschluss vom [19.]04.2005 - 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - 5 StR 124/05). Einer unbefristeten M366glichkeit, Rechtsmittel einzule-gen, steht entgegen, dass die Frage der Rechtskraft durch ei-ne klare Fristenregelung eindeutig gekl344rt sein muss und durch die Rechtsmitteleinlegungsfrist gekl344rt ist. Der Rechts-mittelberechtigte, der einen Rechtsmittelverzicht erkl344rt, nach-dem ihm die Rechtsmittelbelehrung ohne qualifizierte Beleh-rung erteilt wurde, darf nicht besser stehen, als derjenige, der keinen Rechtsmittelverzicht erkl344rt hat (BGHSt 50, 40, 62). Versp344tungsgr374nde, die eine Wiedereinsetzung von Amts we-gen erm366glichen k366nnten, sind nicht gegeben. Auch k344me ei- - 4 - ne Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gem344337 247 44 Satz 1 StPO - die hier nicht beantragt wurde - deshalb nicht in Betracht, weil einer-seits die gesetzliche Vermutung des 247 44 Satz 2 StPO f374r die unterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung kommt (BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05). An-dererseits konnte der Angeklagte nicht glaubhaft machen (247 45 Abs. 2 StPO), dass er aufgrund unstatthafter Einwirkun-gen auf Rechtsmittel verzichtet und ein solches daher nicht fristgerecht eingelegt hat, weil er sich unverschuldet zu Un-recht daran gebunden hielt. Die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten zum Zustandekommen des Rechtsmittelver-zichts ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Haupt-verhandlungsprotokoll. Der Vorsitzende Richter und der betei-ligte Staatsanwalt sind den Behauptungen des Verurteilten ausdr374cklich entgegengetreten. Die als Anlage zum Schreiben vom 31.03.2008 vorgelegte eidesstattliche Versicherung be-legt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht (vgl. dazu Meyer-Go337ner, [StPO 51. Aufl.], 247 45 Rdnr. 8/9)". Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 - 4 StR 207/08). 5 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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