ECLI:DE:BGH:2016:081216U4STR246.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 246 / 16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Paul als beisitzende Richter , Staats anw ältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urte il des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben , a) im Fall II. 6 der Urteilsgründe , b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die G e- samtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltr e i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie w e- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hier gegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt teilweise vertr e- tenen Rechtsmittel, mit dem sie den Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe sowie sämtliche Strafaussprüche angreift. In diesem Um fang hat die Revision Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge - troffen: Der Angeklagte verkaufte jeweils um Gewinn zu erzielen im Jahr 2014 an R . in zwei Fällen 3 g Heroin für 90 le II. 2 und 3 der Urteilsgründe). Ferner verkau fte er ihm Ende August 2014 100 g Marihuana für 650 II. 1 der Urteilsgründe) und Mitte September 2014 200 g Marihuana und 4 g Heroin für insgesamt 1.420 II. 4 der Urteilsgründe). Im Oktober 2014 übergab der Angeklagte R . 1.000 dieser für ihn in H . Amphetamin mit einem Nassgewicht von 1 kg für 1.000 kam R . am 7./8. November 2014 nach; er erwarb für den Angeklag - ten Amphetami n mit einem Nassgewicht von 955 g, das nach der Trock nung noch ein Gewicht von 295,5 g und einen Wirkstoffanteil von mindestens ca. 160 g Amphetaminbase aufwies. Noch vor der Übergabe des Ampheta mins an den Angeklagten konnte R . festgenommen und das Amphetamin sichergestellt werden (Fall II. 5 der Urteilsgründe). Bei der am 29. April 2015 erfolgten Durchsuchung des Reihenhauses des Angeklagten wurden insgesamt 103,095 g Marihuana mit einem Wirkstof f- anteil von über 14 g THC sichergestellt, das vom Angeklagten für den gewin n- bringenden Verkauf bestimmt war. Bei dem Reihenhaus handelt es sich um ein zweistöckiges, über vier Zimmer verfügendes Gebäude, in dem der Angeklagte wohnte und s 2 3 4 5 - 5 - Marihuana befanden sich knapp 4 g im Kühlschrank der Küche im unteren Stockwerk. Weitere 99,2 g verwahrte der Angeklagte in einem Eimer auf dem vom Wohnzimmer aus zu betretenden Balkon im oberen Stockwerk. In einem zwei Butterflymesser aufgefunden; neben der Balkontür befand sich in einem II. 6 der Urteilsgründe) . 2. Die Strafkammer bewertet das Verhalten des Angeklagten in den Fä l- len II. 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und e ntnimmt die Strafe dem Stra f- rah men des § 29 Abs. 1 BtMG. § 29 Abs. 3 BtMG erörtert sie in keinem dieser Fälle. Bei den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe nimmt sie unerlaubtes Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an. Ein bewaffnete s Handeltreiben im Fall II. 6 sei nicht erwiesen, weil nicht festgestellt werden 8); vielmehr sei möglich, dass die A ktivitäten des Angeklagten seit dem Bezug der Wohnung über ein schlichtes Deponieren des Marihuanas nicht hinausgegangen seien. e- meinsame Nutzung der Wohnung durch den Angeklagten und dessen Söhne Spielraum für Interpretationen und Spekulationen hinsichtlich der Zugehörigkeit e- w usstseins im Sinne einer jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit durch den Ang e- (UA S. 9). 3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der von ihr erhobenen Sach - rüge im Fall II. 6 der Urteilsgründe unter anderem, dass die Strafkammer 6 7 - 6 - rechtsfehlerhaft de n Besitz des Angeklagten an den Messern verneint habe; zudem sei bereits das Lagern der Betäubungsmittel ein Teilakt des Handeltre i- bens. In den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe vermisst sie die Prüfung von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (gewerbsmäßiges Handeln). Ferner beanstandet sie die Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe und die Ausse t- zung zur Bewährung. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam beschränkt auf den Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe sowie sämtli che Strafaussprüc he. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung die (u n- eingeschränkte) Aufhebung des Urteils beantragt und zugleich die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Gegenstand der Begründung ist neben Angriffen gegen die Strafa ussprüche allerdings nur der Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und Revisionsb e- gründung. Dieser ist jedoch unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zu entnehmen, dass die Schuldsprüche in den Fäl len II. 1 bis 5 der Urteilsgrü n- de sowie das Unterbleiben einer Verfallsentscheidung und einer Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB nicht angegriffen werden sollen . III. In diesem Umfang hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. 8 9 10 - 7 - 1. Der Schuldspruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe hält rechtlicher Übe r- prüfung nicht stand. a) Denn die Strafkammer geht bei der Prüfung des objektiven Tatbesta n- des des § 3 0 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem unzutreffenden Maßstab aus. aa) Das für d ie Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG notwendige Mitsichführen von Gegenständen, die zur Verle t- zung von Personen geeignet und bestimmt sind, liegt dann vor, wenn der Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbere it in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Hierfür genügt, dass die gefährlichen Gegenstände dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verf ü- gung stehen, d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand, und ohne besondere Schwi e- rigkeiten bedienen kann. Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusa m- men, so reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tatbestandserfüllung aus, w enn der qualifizierende Umstand des Mitsich - führens eines gefährlichen Gegenstands nur bei einem Einzel akt verwirklicht ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 145). De m- gemäß sind die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 B tMG als erfüllt ang e- sehen worden in Fällen, in denen dem Handel treibenden Täter eine Waffe oder ein gefährliche r Gegenstand bei Drogenverkaufsfahrten, in seinem Vorratslager oder beim Strecken oder Portionieren griffbereit zur Verfügung stand, selbst wenn er die Drogen, ohne die Waffe oder den Gegenstand bei sich zu haben, außerhalb der Wohnung übergibt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 1 StR 211/15, NStZ 2016, 613 f. ; vom 5. April 2016 1 StR 38/16 , BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mw N). 11 12 13 - 8 - bb) Dies zugrunde gelegt hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte die Butterflymesser jedenfalls während des Vorrätighaltens des B e- täubungsmittels mitführte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 2 StR 205/12 mwN) . Zwar stell t der bloße Aufenthalt in einer Wohnung selbst noch keinen Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123 , 124 ). Es reicht aber aus, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Wa ffe bzw. gefährlichen Gege n- stand dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 3 StR 503/14 , StV 2015, 641 mwN). Dies hätte im Hinblick auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den auf dem Balkon aufbewahrten Betäubungsmitteln und den im Wohnzimmerschrank befindlichen Butterflymessern der Prüfung bedurft. b) Auch die Ausführungen der Strafkammer zur subjektiven Tatseite des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen d urchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar erfordert die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wie ausgeführt , dass der Täter die Waff e oder den gefährlichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstandes jederzeit bedienen kann. Dies liegt aber bei der vom Angeklagten erst im April 2015 (UA S. 3) und S. 7), den vorangeg angenen Taten im unmittelbaren Umfeld seiner früheren Wohnung (UA S. 9) sowie der in der Nähe der verwahrten Betäubungsmittel und der Butterflymesser aufgefundenen Feinwaage nahe, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse an den Messern ankommt. Jedenfall s hätten diese U m- 14 15 16 17 - 9 - stände der Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatse i- te bedurft. Dass die Butterflymesser zur Verletzung von Menschen bestimmt waren, bedurfte keiner näheren Begründung; denn bei ihnen handelt es sich um sogenannte gek orene Waffen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. n- Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 1 StR 38/16 aaO ). 2. Auch die Strafaussprüche haben keinen Bestand. a) Dies folgt hinsichtlich Fall II. 6 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe bereits aus der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall. b) In den Fällen II. 1 bis 4 beanstandet die Staatsanwaltschaf t zu Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, jeweils ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten zu prüfen. Anlass hierfür bestand wie der Generalbunde s- anwalt zu Recht dargelegt hat schon angesichts der Handelsmengen im 2. Halbjahr 2014 und der hierbei vom Angeklagten erzielten Gewinne, wobei Fällen II. 1 bis 4 und 6 der Urteilsgründe für 3 den Verkäufen einen Preis von 6,50 abe, nach dem Gesam t- zusammenhang der Urteilsgründe auf den Erwerb und die Veräußerung von Marihuana bezieht. Auch im Fall II. 5 hält die Bemessung der Einzelstrafe der Überprüfung nicht stand, da das Landgericht dem Angeklagten (auch) bei dieser Tat ohn e nähere Erläuterung und ohne erkennbare Relevanz für die Strafbemessung 18 19 20 21 - 10 - 10). 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist de r Senat darauf hin, dass der Feststellung der (genauen) Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe weder die Teilrechtskraft des Schul d- spruchs noch die Bindungswirkung infolge nicht aufgehobene r Feststellungen entgege nsteht. 4. Das Urteil weist keine durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul 22 23
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