BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 247/05 vom 6. September 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-richts Bochum vom 17. März 2005 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-geklagte der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist, b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst: Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in 19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fäl-len in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, Ban-dendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsen-kirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99), des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Ur-teils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001 (23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel- - 3 - senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js 1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei (weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räu-berischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechts-mittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Ju-gendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31 Abs. 2 JGG nicht wie es das Landgericht getan hat nur die Strafe des frü-heren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbe-zogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung ei- - 4 - ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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