BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 247/15 vom 28. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers - zu 1. a) mit dessen Z u- stimmung - am 28. Juli 2015 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 3 0. Januar 2015 wird a) das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperve r- letzung verurteilt worden ist; im Umfang der Beschränkung fall en die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Au s- lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil soweit es ihn betrifft im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angekla g- te wegen besonders schwerer räuberischer Er pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Geldwäsche, Computerbetrug, Diebstahl in drei Fällen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibe nden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe), Geldwäsche in Tateinheit mit Hehler ei sowie vorsätzlicher Kö r- perverletzung (Fall II. 3 der Urteilsgründe), Computerbetrugs (Fall II. 6 der U r- teilsgründe), Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1, II. 4 und II. 7 der Urteilsgrü n- . 8 der U r- teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung und zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe den Vorwurf einer tatmehrhe itlich begangenen vorsätzl i- chen Körperverletzung nach § 154a Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Dies führt zum Wegfall der für diese Tat ve r- hängten Einzelstrafe. Entgegen der Auffassung der Revision war die von der Str afkammer festgestellte Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Sc . von der unverändert zugelassenen Anklage (dort Fall 4) mit umfasst. Denn im Anklag e- satz wird neben den Ereignissen in der J . s traße in B . (gewal t- sames Abp ressen von Mobiltelefon und Bargeld) auch geschildert, dass der Angeklagte und sein Mittäter anschließend mit dem Geschädigten zu dessen Wohnhaus gingen, um weitere Gegenstände zu entwenden. Dort wurde der Geschädigte dann nach den Feststellungen des Lan dgerichts von dem A n- 1 2 3 - 4 - geklagten S . mit der Faust geschlagen, weil sich kein Diebesgut finden ließ. Zwischen den in der Anklage mitgeteilten Ereignissen und dem Faus t- schlag besteht damit ein innerer Zusammenhang, der trotz materiell - rechtlicher Tatm ehrheit die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne eines bei natürl i- cher Betrachtungsweise einheitlichen Lebensvorganges rechtfertigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. September 2013 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102, 103 Rn. 15; Beschluss vom 16. März 1989 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; Beschluss vom 4. Juni 1970 4 StR 89/70, BGHSt 23, 270, 273). Für eine Teileinstellung des Verfahrens nach § 354 Abs. 1 StPO war daher kein Raum. Die auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung entfallenen Ko s- t en des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen no t- wendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Ko stenentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen T eile der Tat rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1). 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei im Fall II. 3 der U r- teilsgründe hat zu entfallen, weil die von dem Angeklagten e ntgegengenomm e- nen 25 Euro eine geringwertige Sache im Sinne des § 259 Abs. 2, § 248a StGB waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 2 StR 176/04, BGHR StGB § 248a Geringwertig 1) und die erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Der Geschädigte hat keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfo l- 4 5 - 5 - gung weder ausdrücklich noch konkludent bejaht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 1 StR 108/15, Rn. 4 zitiert nach juris ). Die Anklage umfasste nur den Vorwurf der räuberischen Erpressung und einer tateinheitlich verwir k- lichten gefährlichen Körperverletzung. Auf den in der Hauptverhandlung ertei l- ten Hinweis des Gerichts, dass für den Angeklagten S . insoweit auch e ine Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche sowie (tatmeh r- heitlich) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme, hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse ausdrücklich nur in B e- zug auf die vorsätzliche Körpe rverletzung bejaht. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer im Fall einer Veru r- teilung nur wegen Geldwäsche eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Strafrahmen wurde § 261 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirkl i- chung des § 25 9 StGB nicht straferschwerend berücksichtigt. 3 . Das ohne jede waffenrechtliche Erlaubnis erfolgte Mitführen einer Schreckschuss - , Reizstoff - und Signalpistole im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zu Unrecht als Verstoß gegen § 52 Abs. 1 W affG gewertet. Tatsächlich liegt ein Fall des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor (vgl. Heinrich in: MüKo - StGB 2. Aufl. , § 52 WaffG Rn. 55). Denn bei der von dem Angeklagten mitgeführten Schreckschuss - , Reizstoff - und Signalpistole handelt es sich nicht um eine d er in § 52 Abs. 1 Nr. 1 (frühere Kriegswaffen) oder Nr. 2b (halbaut o- matische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition) WaffG genannten Waffen, sondern um einen den Schusswaffen gleichstehenden tragbaren G e- genstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabsc hnitt 1 Nr. 1.2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG (vgl. Abschnitt 2, Ausführungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 WaffVwV ) , der nach § 2 Abs. 2 WaffG i . V . m. Anlage 2 A b- 6 7 - 6 - schnitt 2 Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 nur mit einem sog. Kle i- nen Waffenschein geführt werden darf. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht für diese Tat eine noch mildere Einzelstrafe als Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen ve r- hängt hätte, wenn es bei der Strafzumessung nicht von dem nach den § § 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG, sondern von dem gleichermaßen gemilderten Strafrahmen des § 52 Abs. 3 StGB ausgega n- gen wäre. 4. Die Verfahrensbeschränkung und der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Hehlerei im Fall II. 3 der Urteilsgründe ziehen die sich aus der Beschlussformel ergebende Änderung des Schuldspruchs nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Obgleich durch die Verfahrenseinstellung, die für die vorsätzliche Körperverletzung im Fall II. 3 v erhängte Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe entfallen ist, kann die Gesamtstrafe bestehen ble i- ben. Der Senat vermag mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von 8 9 - 7 - zwei Jahren Freiheitsstrafe, zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe, fünf Mon a- ten Freiheitsstrafe, vier Monaten Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstr a- fe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszuschließen, dass die Stra f- kammer auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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