ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR247.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 247 / 1 8 vom 10. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubung smitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 10. Oktober 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angekl agten U . wird das Urteil de s Landgerichts Bielefeld vom 8. Januar 2018, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugehö rigen Feststellungen au f- gehoben a) im Fall II. 3 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Au fhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten U . sowie die Revisionen der Angeklagten T . und D . gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen . J edoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass gegen den Ang e- klagten T . die Einziehung des Wertes von Taterträ - gen in Höhe von 18.000 , und ferner dahin klargestellt, dass der Angeklagte D . wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheit - l ichen Fällen verurteilt ist. - 3 - 3. Die Angeklagten T . und D . haben die Kos - ten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ve r- e- ordn Die Angeklagte U . hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu - bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuh r von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten D . eihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei se chs Monaten verurteilt. Sämtliche Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Während die Revision der Angeklagten U . den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg hat, sind die Rechtsmittel der Ang e- 1 2 - 4 - klagte n T . und D . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Die Verurteilung der Angeklagten U . wegen unerlaubte r Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand , weil die Feststellungen ein täterschaftliches Handeltreiben der Angeklagten nicht belegen . Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner A n- tragsschrift vom 12. Juli 2018 insoweit u.a. das Folgende ausgeführt hat: 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon versprich t, durch den er materiell oder objek tiv messbar imm a- teriell be ssergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel treiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 150 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unters tützen will (BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 20 12, 414; BGH NStZ 2013, 550). Hiervon ausgehend ist ein eigennütziges Handeln der Angeklagten den Feststellungen nicht zu entnehmen. Danach verdiente der Mitangeklagte T . sein Geld fast ausschließlich mit B etäbungsmittelgeschäften (UA S. 19), k üm merte sich bei den Taten II. 1 und 2 allein um den g e- 3 4 - 5 - winnbringenden Weiterverkauf und erzielte einen näher bezifferten G e- samterlös (UA S. 20). Ausführungen zum Motiv der Angeklagten enthält das Urteil nicht. Ein persönlicher Vorteil lässt sich auch nicht aus der G e- samtheit der Urteilsgründe erkennen. Allein der Umstand, dass die A n- geklagte mit dem Mitangeklagten T . liiert war, reicht hierfür nicht aus, zumal sie im Tatzeitraum aus einem Arbeitsverhältni s eigene Einkünfte hatte (UA S. 19). Auch der Umstand, dass sich die Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung eines in ihrer Geldbörse aufgefu n- denen den Kurierlohn überste igenden Geldbetrages von 1.115 Euro einverstanden erklärt hat (UA S. 20 f. ), ist unergiebig. Denn die Herkunft dies es Geldbetrages, aus der möglicherweise Rückschlüsse hätten g e- 2. Die rechtsfehlerhafte Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt auch zur Aufhebung der tateinhei tlich erfolgten an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen une r- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. September 2011 3 StR 262/11, Rn. 26). Der Senat verweist die Sache insoweit zu neuer Verhandl ung und Entscheidung an das Landg e- richt zurück, das auch die in diesem Fall zu verhängende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe neu festzusetzen hat. Er vermag nicht auszuschließen, dass in einer neuen Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden können , die ein täterschaftliches Handeln der Angeklagten belegen . II. 1. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten U . ergeben. 2. Die Verurteilung en der Angeklagten T . und D . wei - sen insgesamt keine n diese Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbunde s- 5 6 7 - 6 - anwalts Bezug, dessen Anregungen zur Berichtigung der Einziehungsentsche i- dung hinsichtlich des Ang eklagten T . und zur Klarstellung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten D . er ebenfalls folgt. III. Der Senat sieht sich mit Blick auf die Darstellung der Vorverurteilungen der Angeklagten T . und D . zu dem Hinweis veranlasst, dass eine Wiedergabe von Vorstrafen im vollen Wortlaut regelmäßig überflüssig ist und das Urteil unnötig belastet: Eine kurze, prägnante Zusammenfassung genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 1 StR 288/96 ; Meyer - Goßner/Appl , Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 268). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 8
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