BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 248/02 vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO b e schlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich eines Falles des une r - laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom 20. April 2000) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen des Ang e klagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februa r 2002 im Schul d - spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen e i - nes Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 110 Fällen, davon in 54 Fällen tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht - 3 - geringer Menge und in 54 Fllen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rgt der Ang e - klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemû § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich des am 20. April 2000 in seiner Wohnung sichergestellten, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Heroins wegen unerlaubten Handeltreibens mit B e - tubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den vorangegangenen Beschaffung s - fahrten nach Holland, die ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, liegt es nahe, daû dieses Heroin aus einer dieser Einfuhrtaten stammte, zumal Anhaltspunkte fr andere Bezugsquellen fehlen. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der ins o - weit verhngten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zur Folge; der Ausspruch ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt. Der S e - nat schlieût im Hinblick auf die verbleibenden 109 Taten und die Höhe der fr - 4 - sie festgesetzten Einzelstrafen aus, daû die Strafkammer, htte sie die nu n - mehr weggefallene Einzelstrafe auûer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhngte Gesamtstrafe erkannt htte. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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