ECLI:DE:BGH:2018:090118B4STR248.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 248 / 1 7 vom 9. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des U rteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheit s- entziehung im Verhältnis 1:1 auf die hie r verhängte Gesamtfre i- heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnung s- maßstabs der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentz iehung in Gestalt von Auslieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrec h- nung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 mwN). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in 1 - 3 - Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 1 StR 298/07; Beschluss vom 1. Dezember 2009 3 StR 470/09), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen. Die Bestimmung des Erlangten bei der Anordnung von Wertersatzverfall begegnet rechtlichen Bedenken . Die Kosten, die durch die Kokaintransporte entstanden sind und die der Angeklagte aus von Dritten erhaltenen Mitteln b e- 73 Abs. 1 StGB erlangt, so n- dern für deren Durchführung (vgl. Senatsbeschluss vom 1 9. Oktober 2010 4 StR 277/10, NStZ - RR 2011, 283 mwN). Angesichts der erheblichen Geldb e- träge, die dem Angeklagten nach den Feststellungen darüber hinaus als En t- lohnung für seine eigenen Tatbeiträge zugeflossen sind, und der Erwägungen des Landgerichts z u den Voraussetzungen des § 73c StGB schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Entscheidung über die Anordnung des Wertersatzes auf dem rechtsfehlerhaften Ansatz des Landgerichts beruht. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2
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