ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR248.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 248 / 1 8 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Aug ust 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Arnsberg vom 22. Februar 2018 im Rechtsfolge n- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefähr licher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlich en Erfolg; im Übrig en ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Nach den Feststellungen hielten sich der unter dem Einfluss von A m- fetamin stehende Angekl agte und der Nebenkläger am 20. August 2017 g e- Provokati o- n- 1 2 - 3 - kläger daraufhin auf, seine Wohnung zu verlassen. Als der Nebenkläger dieser Aufforderung nicht un sser mit einer spitzen, etwa 10 Zentimeter langen und scharfen Klinge unterhalb der linken Achsel seitlich in den Oberkörper. Damit wollte der Angeklagte den Nebenkl ä- ger dazu bringen, seine Wohnung zu verlassen, ohne ihm lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen. Der Nebenkläger erlitt eine sechs Zentimeter tiefe Stichwunde mit Eröffnung der linken Brusthöhle. In der Folge kam es zu einem Pneumoth orax. Konkrete Lebensgefahr bestand nicht. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als gefährliche Kö r- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt ernative 2 und Nr. 5 StGB gewertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angekla g- ten aufgrund des vorangegangenen Amfetaminkonsums bei Tatbegehung im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleibe n, weil dem Land - gericht bei der Wahl des Strafrahmens und der konkreten Strafbemessung Rechtsfehler unterlaufen sind. aa) Die Strafkammer hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regels trafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Die A n- n ahme eines mind er schweren Falls im Sinne des § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB hat sie unter Bezugnahme auf die bei der konkreten Strafbemessung a n- 3 4 5 6 - 4 - gestellten Erwägungen abgelehnt und besonder s auf die Schwere der Verle t- zung des Nebenklägers hingewiesen . Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob hier mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen des § 213 Alt ernative 2 StGB gegeben sind. Zwar führt dies bei Körperverletzungsdelikten anders bei Tötungsdelikten noch nicht zwi n- gend zur Annahme eines minder schweren Falls, doch ist dessen Zubilligung regelmäßig geboten, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgege n- stehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 1 StR 67/18 , Rn. 2 6; Beschluss vom 27. März 2012 5 StR 103/12, NStZ - RR 2012, 2 77; Urteil vom 17. März 2011 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN ; siehe auch Beschluss vom 15. De - zember 2016 3 StR 417/16, Rn. 4). Daran gemessen reicht es nicht aus, dass das Landgericht durch seine Bezugnahme auf die bei der konkreten Strafb e- messung angestellten Erwägungen auch die dort angesprochene ohne nähere Bewertung erwähnte Provokation des Nebenklägers pauschal bei der Strafra h- menwahl mit herangezogen hat. Rechtsfehlerhaft ist es vorl iegend auch, dass sich die Strafkammer nicht erkennbar damit auseinandergesetzt hat, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB unter Heranziehung des vertypten Strafmi l- de rungsgrundes des § 21 StGB zu bejahen war (zur Prüfungsreih enfolge vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524 mwN). In diesem Fall hätte sich eine deutlich niedrigere Strafrahmenobergrenze ergeben. bb) Schließlich ist auch zu beanstanden, dass das Landgericht dem A n- geklagten bei der kon kreten Strafzumessung und durch die allgemeine Bezu g- nahme auch bei der Strafrahmenwahl die Verwirklichung von zwei Varianten 7 8 9 - 5 - des § 224 Abs. 1 StGB angelastet hat. Denn in Bezug auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ergibt sich aus den Urteilsgründ en nicht, dass der A n- geklagte die Umstände erkannt hat, aus denen sich die allgemeine Gefährlic h- keit seines Tuns für das Leben des Nebenklägers in der konkreten Situation ergab (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 4 StR 442/14, NStZ - RR 2015, 172, 173 ; Urt eil vom 29. Januar 1952 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 163; st. Rspr.). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Zwar hat der Angekla g- te objektiv eine lebensgefährliche Gewalthandlung begangen, doch ist das Landgericht mit Rücksicht auf die Amfetamini ntoxikation und die Übermüdung des Angeklagten an anderer Stelle (bei der Verneinung eines bedingten T ö- tungsvorsatzes) selbst davon ausgegangen, dass er sich der Gefährlichkeit se i- nes Handelns möglicherweise nicht in vollem Umfang bew usst war (UA 15). Unte r diesen Umständen hätte es im Hinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB anders als bei dem gleichzei tig bejahten § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB näherer Ausführungen zur subjektiven Tatseite bedurft. b) Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs anstalt nach § 64 St GB kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines Hangs und eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und der Tatbegehung bejaht. Das Vorliegen einer hangbedingten Ge fäh r- lichkeit ist aber nicht hinreichend belegt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die von ihm begangene Gewalttat geht maßgeblich auf eine Provokation des Nebenklägers zurück. Auch wenn die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlass tat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (vgl . BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 5 StR 31/06, NStZ - RR 2006, 204 [Ls] mwN ), hätte es 10 11 - 6 - hier mit Rücksicht auf die festgestellte Provokationsl age und den sich daraus ergebenden besonderen Situationsbezug näherer Ausführungen dazu bedurft, warum mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Die allgemeine Erwägung der Strafkammer, wonach die Ausgangsbedingungen der Tat jederzeit reproduzie r- bar seien, re icht dafür nicht aus, zumal es nach den Feststellungen auch schon in der Vergangenheit zu kleineren Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen war und sich beide auch noch zwei Tage vor der Tat gestritten hatten, ohne dass der Ang eklagte deshalb gewalttätig geworden wäre (UA 4). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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