BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 249/02 vom 1. August 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Saarbrücken vom 16. Januar 2002 werden als unb e - gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz der im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 91, 1 ff. bedenklichen Erwägung (UA 19), ergibt sich aus dem G e - samtzusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht auch bei dem Angeklagten G. von ei ner hinreichend ko n - kreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entzi e - hungsanstalt ausgegangen ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy