BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 249/07 vom 16. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nster vom 11. Januar 2007 im Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat auf die Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Bemessung der verh344ngten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht, das der Strafzumessung den Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat, hat die H366he dieser Strafe nicht verst344ndlich gemacht. Zudem hat es gewichtige Strafmilderungsgr374nde nicht erkennbar bedacht. 2 - 3 - Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer, neben dem Vorliegen nicht einschl344giger und nicht erheblicher Vorstrafen, lediglich gewertet, dass die Gesch344digte als unmittelbare Tatfolge eine massive posttraumatische Belas-tungsst366rung erlitt, die sie trotz langfristiger station344rer Behandlung bislang noch nicht 374berwunden hat. Zwar begegnet, entgegen der Auffassung der Re-vision, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Tatauswir-kungen nicht nur verschuldet, sondern sie seien f374r ihn auch vorhersehbar ge-wesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 3 und 11). Gleichwohl verm366gen die Folgen der Tat, weder f374r sich genommen noch im Zusammenwirken mit der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten, die in Anbetracht des festgestellten Tatgesche-hens vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe verst344ndlich zu machen. Das Land-gericht hat n344mlich demgegen374ber eine Vielzahl durchaus gewichtiger Strafmil-derungsgr374nde aufgef374hrt, so etwa zu Gunsten des Angeklagten dessen Teil-gest344ndnis, zu erwartende berufliche und ausl344nderrechtliche Nachteile, seine Haftempfindlichkeit und den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren ber374cksichtigt. Hinzu kommt, dass die Urteilsgr374nde nicht hinrei-chend deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe als weitere wesentliche Milderungsgr374nde bedacht hat, dass das Ma337 der k366r-perlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im unteren Bereich dessen lag, was das Gesetz in 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als N366tigung mit Gewalt unter Strafe stellt, und der Angeklagte in Folge seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, wenn-gleich nicht im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert schuldf344hig, so doch zumindest alkoholbedingt enthemmt war. 3 Die dargestellten Unklarheiten bei der Strafzumessung lassen besorgen, dass das Landgericht den strafsch344rfenden Erw344gungen ein zu gro337es Gewicht beigemessen hat und f374hren zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die der 4 - 4 - Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Erg344nzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind m366glich. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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