BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 249/08 vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 11. Februar 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: Soweit die Revision beanstandet, dass Angaben der beiden Gesch344digten zu den gem344337 247 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten zum Nachteil die-ser Gesch344digten bei der Beweisw374rdigung zu Lasten des Angeklagten verwertet worden sind, kann dahinstehen, ob der grunds344tzlich gebotene Hinweis auf die M366glichkeit einer sol-chen Verwertung hier ausnahmsweise deshalb entbehrlich war, weil nach dem Gang der Hauptverhandlung ein Vertrau-enstatbestand nicht geschaffen worden war (vgl. BGH StraFo 2001, 236 m.N.). Die Verfahrensr374ge greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte, der alle Tatvorw374rfe bestritten hat, anders als geschehen ver-teidigt h344tte, w344re er auf die M366glichkeit der Verwertung auch - 3 - der Angaben der Gesch344digten zu den ausgeschiedenen Ta-ten ausdr374cklich hingewiesen worden. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils-gr374nde wegen der an einem nicht n344her bestimmbaren Tag in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 zu Recht nach 247 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 13. November 1998 verurteilt (vgl. BGHSt 46, 85). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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