BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 249/11 vom 8. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 im Au s- spruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fes t- stellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die G e- samtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachve r- fahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbeha l ten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinhei t mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsg e- richts Detmold vom 3. November 2009 und vom 6. September 2010 und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur 1 - 3 - Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Bil dung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Taten und vor Erlass de r einbezogenen Entscheidu ngen zwei weitere Male durch das Amtsgericht Det mold verurteilt, nämlich am 13. Juli 2004 zu einer Freiheitsstr afe von zehn Monaten und am 21. September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. Feststellu n- gen zum Vollstreckungsstand - bezogen auf den Zeitpunkt des angefocht e nen Urteils - fehlen völlig; auch werden die den Vorverurteilungen zugrunde liege n- den Ta t zeiten nicht mitgeteilt. E s kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass be reits dem Urteil vom 13. Juli 2004 Zäsurwirkung zuk ommt. Denn au s- zugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfa l- tet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin bega n genen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29 ; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nac h- träglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11 ). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hab en. Der Senat kann nicht ausschließen, dass lediglich die am 13. Juli 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB einzub e- ziehen ist. 2 3 4 - 4 - Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung ü ber den Gesamtstrafenausspruch dem Nachve r- fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hie r- durch en t standenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben. 2 . Für die er neu t e Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von zur Bewährung ausg e- setzte r Strafen gegebenenfalls auch über die Anrechnung im Rahmen der B e- währung erbrachte r Leistungen zu entschei den ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 5 6
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