BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 249/13 vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 13. August 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 8. März 2013 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten weg en besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit beso n- ders schwerem Raub, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil ein symptomatischer Zusamme n- hang zwischen dem Hang des Angeklagten und den Anlasstaten nicht belegt und zudem die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung nicht nachvollziehbar dargetan ist. a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 Satz 1 StGB neben einem H ang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der aus dem Hang resultierenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten voraus, dass die Begehung der A n- lasstaten zumindest mitursächlich auf den Hang zurückzufü hren ist (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83, 84; vom 21. Oktober 2008 3 StR 275/08, NStZ - RR 2009, 48). Während die Stra f- kammer einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Cannabis festgestellt und di e sich hieraus ergebende Gefahr künftiger Beschaffungstaten bejaht hat, fehlen in dem angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen zu einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen und dem sich auf den Konsum von Cannabis beziehenden Hang des Angeklagten. Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Nach den Feststellungen dienten die Raubübe r- fälle auf Passanten der Beschaffung von Bargeld, um in einem Lokal in der E . Inne nstadt, das für billige alkoholische Getränke bekannt ist, gemein - sam z u feiern. Dass in dem Lokal Cannabis konsumiert werden sollte, hat das Landgericht nicht festgestellt, so dass offen bleibt, ob die Anlasstaten auf die Beschaffung von Geld auch für de n Konsum von Cannabis abzielten . Ebenso 2 3 - 4 - wenig kann dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte die Taten unter dem Einfluss von Cannabis begangen hat. b) Die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung in der Unterb ringung hat die Strafkammer trotz einer erfolglos gebliebenen früheren Maßregelunterbringung nach § 64 StGB bejaht und sich zur Begründung ohne nähere Ausführungen der Bewertung der Sachverständ i- gen angeschlossen, wonach weitere, ausreichend positive Fakto ren vorhanden seien, die eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs erwa r- ten ließen. Dies reicht nicht aus, um die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbri n- gung nachvollziehbar darzutun. Beschränkt sich das Tatgericht darauf, sich der Beurtei lung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesent - liche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie d i es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit e r- forderlich ist (st. Rspr. ; vgl. BGH, Besch luss vom 24. Mai 2012 5 StR 52/12, NStZ 2012, 650, 651 mwN). Danach hätte es hier einer näheren, für das Rev i- sionsgericht nachvollziehbaren Darstellung d er jenigen tatsächlichen Umstände bedurft , die von der Sachverständigen als positive Faktoren g ewertet worden sind . 4 - 5 - 2. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 5
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