BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 250/02 vom8. August 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 19. November 2001 wird mit der Maßgabeverworfen, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilungwegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einerSchutzbefohlenen entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen,wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon ineinem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung und wegensexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Schmerzensgeld-zahlung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkungdes Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. - 3 -Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist der tateinheitlich mit dem sexuellenMißbrauch eines Kindes begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohle-nen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt. Nach den Urteilsfeststellungen ist dieseTat im Jahre 1994 begangen worden, so daß die Verjährungsfrist von fünf Jah-ren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bei Anzeigeerstattung im Januar 2001 bereits ab-gelaufen war. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert(§ 354 Abs. 1 StPO).Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-rührt. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mil-der ausgefallen wären.Tepperwien Kuckein Athing nrnSost-Scheible
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