BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL4 StR 250/03 vom20. November 2003in der Strafsachegegen1.2.3.zu 1. und 2. wegen Raubes u.a.zu 3. wegen Beihilfe zum Raub u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.November 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Prof. Dr. Kuckein,Richterinnen am BundesgerichtshofnrSost-Scheible als beisitzende Richter,Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten K. ,Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten R. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 20. Dezember 20021. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß beiden Angeklagten K. und R. die Verurtei- lung wegen tateinheitlich begangenen räuberi-schen Angriffs auf Kraftfahrer und bei dem Ange-klagten G. die Verurteilung wegen Beihilfe hierzu entfällt,2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen,ausgenommen denjenigen zur Schuldfähigkeit,aufgehoben.II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.III. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K. und R. jeweils desräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Kör-perverletzung und Aussetzung für schuldig befunden und gegen den Ange-klagten K. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten sowiegegen den Angeklagten R. eine solche von vier Jahren und sechs Mo-naten verhängt. Den Angeklagten G. hat es der Beihilfe zum räuberischenAngriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub, zur gefährlichenKörperverletzung und zur Aussetzung für schuldig befunden und ihn zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-teil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ver-letzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zumWegfall ihrer Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrerbzw. der Beihilfe hierzu und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigensind sie unbegründet.I.1. Das Landgericht hat festgestellt:Am Abend des 1. Februar 2002 hielten sich die drei Angeklagten unddas spätere Tatopfer, Danilo S. , in der Gaststätte "C. " in Freital auf. K. bemerkte, daß der ihm flüchtig bekannte S. über einen größeren Geldbetragverfügte. Er teilte dies dem Angeklagten R. mit, worauf beide Angeklag-ten den Entschluß faßten, den stark angetrunkenen S. unter Hinzuziehungdes Angeklagten G. in dessen Pkw unter dem Vorwand, ihn nach Hause - 5 -bringen zu wollen, an einen entlegenen Ort zu verbringen, um ihm dort dasBargeld unter Anwendung von Gewalt wegzunehmen. G. , der in diesenPlan zunächst nicht eingeweiht war, erklärte sich einverstanden. NachdemS. hinter dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, betätigte der AngeklagteK. die Kindersicherung der betreffenden hinteren rechten Fahrzeugtür, umS. am Aussteigen und an einer möglichen Flucht zu hindern. Während derFahrt erfuhr der Angeklagte G. von dem Tatplan. "Er erklärte sich damiteinverstanden, den von ihm geführten Pkw an einen entlegenen und dunklenOrt außerhalb des bewohnten Gebietes zu steuern, wo für Danilo S. keiner-lei Möglichkeit bestand, Hilfe von anderen Personen zu erhalten und gleichzei-tig die Wegnahme des Geldes durch die beiden anderen Angeklagten ohne dieGefahr der Entdeckung durchgeführt werden konnte". Am Ende einer befestig-ten Straße hielt G. den Pkw an. K. öffnete die hintere rechte Fahr-zeugtür, so daß auch S. aussteigen konnte. K. und R. schlugensodann auf das zu Boden gebrachte Tatopfer ein. K. nahm ihm das Bargeldin Höhe von ca. 300 , der die Tätlichkeiten der beiden Mitange-klagten wahrnahm, wendete mittlerweile den Pkw, um die Mitangeklagten wie-der aufzunehmen. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Pkw zurückzum Lokal, wobei sie den verletzten und vorübergehend bewußtlosen S. beiAußentemperaturen um den Gefrierpunkt am Tatort liegen ließen.2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohneRechtsfehler die Angeklagten K. und R. des gemeinschaftlich began-genen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Aussetzungund den Angeklagten G. der Beihilfe hierzu für schuldig befunden. Dage-gen haben die Schuldsprüche keinen Bestand, soweit das Landgericht die An- - 6 -geklagten auch wegen Beteiligung an einem räuberischen Angriff auf einenKraftfahrer nach § 316 a StGB verurteilt hat.a) Allerdings wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrun-deliegende Rechtsauffassung des Landgerichts vom Standpunkt der bisherigenRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. So hat dererkennende Senat schon in der Entscheidung in BGHSt 13, 27 ff. in einemgleich gelagerten Fall die Verurteilung des Täters nach § 316 a StGB a.F. aus-drücklich bestätigt. Für die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Stra-ßenverkehrs müsse sich zwar auch das sich gegen einen Mitfahrer richtenderäuberische Unternehmen "die Fortbewegung des Kraftfahrzeuges und die da-durch geschaffene erhöhte Gefahrenlage zunutze machen, um auf Fahrer oderMitfahrer an einer dazu geeigneten Stelle den in § 316 a StGB bezeichnetenAngriff zu machen (BGHSt aaO 30). Auch sei die Vorschrift nicht anwendbar,wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt werde, die-ser aber zu dem Verkehr selbst keine ihm wesenseigene Beziehung habe. InFällen hingegen, in denen ein Insasse des Kraftfahrzeugs an eine einsameStelle gelockt, dort zum Aussteigen veranlaßt und unter Ausnutzung eines sol-chen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen werde, realisiere sich die ausdem Kraftfahrzeugverkehr ergebende Gefahr der von § 316 a StGB erfaßtenArt (BGHSt aaO S. 30).b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest. Wie derSenat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache 4 StR 150/03 (zurVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet er auch im Hinblick auf die Änderung des § 316 a StGB durch das 6. StrRG - 7 -(BGBl 1998 I 164) eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnenTatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für geboten. - 8 -II.Danach setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlauteine zeitliche Verknüpfung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt , d.h. beiVerüben des Angriffs, das Tatopfer (noch) Führer oder Mitfahrer einesKraftfahrzeugs ist. Daran fehlt es hier: Solange der Geschädigte Mitfahrer war,haben die Angeklagten K. und R. ihn nicht angegriffen; als die Täternach dem Aussteigen aus dem Pkw mit dem räuberischen Überfall begannen,war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer.1. Der Geschädigte S. war, als er von den Angeklagten unter Verdek-kung ihrer räuberischen Absicht veranlaßt wurde, im Pkw mitzufahren, nachAntritt der Fahrt Mitfahrer im Sinne des § 316 a StGB und damit grundsätzlichtaugliches Tatopfer eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Solange er sichim Fahrzeug befand, haben die Angeklagten aber keinen tatbestandsmäßigenAngriff auf ihn verübt. In Betracht käme hier allein ein Angriff auf seine Ent-schlußfreiheit. Für einen solchen Angriff fehlt es aber an den begrifflichen Vor-aussetzungen:a) Einen tatbestandsmäßigen Angriff auf die Entschlußfreiheit verübt,wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt. Ausreichend, aberauch erforderlich ist eine objektiv gegen die Entschlußfreiheit gerichteteHandlung, sofern das Opfer jedenfalls deren Nötigungscharakter wahrnimmt;die feindliche Willensrichtung braucht es dagegen nicht erkannt zu haben. Da-nach kann bloße List oder Täuschung grundsätzlich noch nicht als Angriff aufdie Entschlußfreiheit angesehen werden. Deshalb stellt nach Auffassung desSenats insoweit unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der - 9 -bloße Fahrtantritt mit Raubabsicht ebenso wie die täuschende Angabe einesvermeintlichen Fahrziels oder -zwecks hier das unter Täuschung erlangteEinverständnis des S. , sich von den Angeklagten im Pkw nach Hause brin-gen zu lassen noch kein "Verüben eines Angriffs" dar. Vielmehr handelt essich dabei regelmäßig um ein nach der Vorstellung des Täters den Angriff vor-bereitendes Geschehen, das jedenfalls nach der Neufassung des § 316 aStGB durch das 6. StrRG für die Vollendung des Tatbestandes nicht mehr ge-nügt. Ein Angriff auf die Entschlußfreiheit ergibt sich hier auch nicht aus demUmstand, daß sich der Wille des Geschädigten auf eine Fahrt zu seiner Woh-nung bezog, während die Angeklagten ihn an den entlegenen Tatort brachten.Denn solange der Geschädigte keinen entgegenstehenden Willen gebildethatte, beruhte auch das Mitfahren zu einem anderen als dem angegebenenFahrtziel (noch) auf der Täuschung.b) Die Angeklagten haben auch nicht dadurch einen (vollendeten) An-griff auf die Entschlußfreiheit des Geschädigten verübt, daß der AngeklagteK. gleich nach dem Einsteigen in den Pkw die Kindersicherung aktivierteund es hierbei bis zum Anhalten am Tatort beließ. Zwar hat das Landgerichtfestgestellt, daß der Angeklagte damit bezweckte, den Geschädigten am Aus-steigen und einer möglichen Flucht zu hindern. Doch liegt darin schon deshalbkein tatbestandsmäßiger Angriff auf die Entschlußfreiheit, weil dieser wieausgeführt voraussetzt, daß das Opfer jedenfalls den objektiven Nötigungs-charakter der Handlung wahrnimmt. Tatsächlich hat S. von der Betätigungder Kindersicherung aber schon aufgrund seines stark alkoholisierten Zustan-des bis zum Anhalten am Tatort nichts bemerkt. - 10 -2. Einen Angriff nunmehr zugleich auf Leib oder Leben des Geschä-digten haben die Angeklagten K. und R. erst nach dem Aussteigenaus dem Pkw verübt, als sie die geplante Raubtat ausführten. In diesem Zeit-punkt war der Geschädigte aber nicht mehr Mitfahrer. Deshalb richtete sich die(weitere) Tatausführung nicht mehr gegen ein taugliches Tatopfer im Sinne des§ 316 a StGB (vgl. Günther JZ 1987, 369 f.). Denn derjenige, der das Kraftfahr-zeug verlassen hat, ist schon begrifflich kein Mitfahrer mehr. Für diese enge Auslegung des Begriffs spricht nicht nur die Wortlaut-schranke, sondern auch der Zweck der Strafvorschrift des § 316 a StGB, dieder gerade aus den Umständen des Straßenverkehrs für den Führer und Mit-fahrer eines Kraftfahrzeugs erwachsenden Gefahr begegnen soll, leichter Op-fer eines räuberischen Angriffs zu werden. Der Mitfahrer ebenso wie der Fahrerselbst befindet sich bei einem gegen ihn außerhalb des Fahrzeugs gerichtetenAngriff aber in keiner anderen Lage als das Opfer eines Raubes, bei dem derTäter sich in sonstiger Weise die günstigen Umstände der Tatsituation zunutzemacht, ohne daß in spezifischer Weise gerade die Sicherheit des Kraftverkehrsberührt ist.3. Die Verwirklichung einer vollendeten Tat nach § 316 a StGB durch dieAngeklagten scheidet danach aus, ohne daß es noch auf die weitere Frageankäme, ob die Angeklagten die besonderen Verhältnisse des Straßenver-kehrs ausgenutzt haben. Aber auch eine Verurteilung wegen Versuchs eines räuberischen Angriffs kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, obdie Angeklagten mit der Betätigung der Kindersicherung (s.o. 1 b) nach ihrerVorstellung unmittelbar zu einem tatbestandsmäßigen Angriff angesetzt haben.Selbst dann, wenn darin ein beendeter Versuch zu sehen sein sollte, könnten - 11 -die Angeklagten nicht nach § 316 a StGB bestraft werden; denn jedenfalls lägedarin, daß der Angeklagte K. nach dem Anhalten die hintere rechte Tür desPkw öffnete und S. aussteigen ließ, ein strafbefreiender Rücktritt von demVersuch.III.1. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlungnoch weitere Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung nach § 316 aStGB tragen könnten. Er ändert deshalb hinsichtlich der Angeklagten dieSchuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahinab, daß die auf § 316 a StGB gestützte Verurteilung jeweils entfällt.2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaus-sprüche. Denn das Landgericht hat die Strafen dem § 316 a StGB entnommenund bei den Angeklagten ausdrücklich straferschwerend gewertet, daß siemehrere in Tateinheit zueinander stehende Straftatbestände verwirkt haben.Der Senat kann deshalb nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daßdas Landgericht ohne Verurteilung der Angeklagten nach § 316 a StGB aufniedrigere Strafen erkannt hätte. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert,bei der Bemessung der wegen Raubes nach § 249 StGB zu verhängendenStrafen strafschärfend zu werten, daß der Geschädigte zur Ausführung der Tatplanmäßig in einen Hinterhalt gelockt wurde. - 12 -Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten werden von demAufhebungsgrund jedoch nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.Tepperwien Maatz Kuckein !"#$%&'n)(&*,+n-#-
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