BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250/07 vom 4. September 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Halber-stadt vom 21. M344rz 2005 (2 Ls 904 Js 74 241/04 - 103/04) einbe-zogen ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkl344ger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen auf-zuerlegen (247247 74, 109 Abs. 2 JGG). Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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