BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gef344hrlichen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 14. Januar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-lagen der Staatskasse auferlegt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur gef344hrlichen K366rperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die 374brigen Kosten seines Rechts-mittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gef344hrlichen K366rperverletzung, wegen Bedrohung und wegen versuchter Erpressung zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier- 1 - 3 - gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung sachlichen Rechts r374gt. 1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrens366konomischen Gr374nden ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von einer Berechtigung, sich an dem Gesch344digten "schadlos" zu halten, ausgegangen ist. 2 2. Die Teileinstellung hat die 304nderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie l344sst jedoch die wegen der Anstiftung zur gef344hrlichen K366rperverletzung und wegen Bedrohung festgesetzten Einzelstrafen von drei Jahren bzw. sechs Mo-naten Freiheitsstrafe unber374hrt. Zwar war nach den Feststellungen Hintergrund dieser Taten die von dem Angeklagten gegen den Gesch344digten geltend ge-machte Forderung. Jedoch schlie337t der Senat entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers aus, dass die Festsetzung der betreffenden Einzelstrafen von der Verurteilung wegen versuchter Erpressung zum Nachteil des Angeklag-ten beeinflusst worden ist. Im 334brigen sind diese Einzelstrafen angesichts des Unrechtsgehalts dieser Taten auch angemessen (247 354 Abs. 1 a StPO). 3 - 4 - 3. In entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO kann der Senat hier ausnahmsweise die Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden Einzel-strafen selbst vornehmen und die Gesamtstrafe unter Erh366hung der Einsatz-strafe auf das nach den Grunds344tzen der 247247 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nied-rigst in Betracht kommende Ma337, n344mlich drei Jahre und ein Monat Freiheits-strafe, festsetzen. 4 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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