BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250 /11 vom 5. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 5. Oktober 2011 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren hinsichtlich des Falles II. 10 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfa h- rens und die notwendigen Auslagen des Ange klagten fallen insofern der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Auswe i- sen und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, des versuchten Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen und in einem weiteren Fall in T ateinheit mit Missbrauch von Ausweispapi e- ren, sowie der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden K osten seines Rechtsmi t- tels und seine notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Verfahren war im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf Antrag des Gen e- ralbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die für diese Tat zu verhängende Strafe neben den Strafen, die gegen den Angeklagten im Übrigen verhängt worden sind, nicht ins Gewicht fallen würde . Der vom Landgericht a n- genommene Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB liegt nach den bisher getroffenen, jedoch ergänzungs fähigen Festst ellungen nicht vor, weil der mitgeführte , für den Sohn des Angeklagten ausgestellte Ausweis nicht zum Identitätsnachweis eingesetzt worden ist. D as danach verbleibende Tatunrecht ist nicht von erheblichem Gewicht. Die Schuldspruchänderung ergibt sich aus der vorgenommenen Teilei n- stellung. Die weitergehende Revision war offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Gegen den Angeklagten wurden neben der in Wegfall gekommenen Einzelfreiheitsstrafe drei weitere Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten, drei Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr, eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt . D er Senat schließ t aus , dass das Landgericht ohne die 1 2 3 4 - 4 - im Fall II. 10 verhängten Strafe ei ne noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe festg e- setzt hätte. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Full & Egal Universal Law Academy